Erstellt am 13.06.2007 um 16:22 Uhr von DonJohnson
Hallo AE.
In meinen Augen recht einfach. §99 BetrVG ! Ihr seid mitbestimmungspflichtig. Sollten die Angaben in euren Augen nicht reichen, verweigert die Zustimmung. Der AG kann die Zustimmung dann nur über Arbeitsgericht einholen.
Oder fragt einfach eure Gewerkschaft. Die wird euch das gleiche sagen!
Gruß Don
Erstellt am 13.06.2007 um 16:30 Uhr von AE
Schon klar. Wir haben bei unseren tariflich eingruppierten MA so begründet "Eingruppieren können wir nur, wenn wir alles wissen".
Aber gilt das auch wenn es um eine AT-Versetzung geht? Da zieht das Argument ja nicht gleichlautend.
Erstellt am 13.06.2007 um 16:38 Uhr von DonJohnson
Grundsätzlich seid ihr für alle Mitarbeiter im Betrieb da, also auch für die AT ler. Ihr seid nur nicht zuständig, wenn ein Mitarbeiter leitender Mitarbeiter ist, das bedeutet, dass er u.a. eigenständig einstellen darf - ohne GL. Meiner Meinung nach, betrifft dein Fall also auch besagte AT MA. AT bedeutet doch nur, dass er etwas besser bezahlt wird. Da ihr nciht nur für die "Normalverdiener" zuständig seid, verlangt auch dort die volle Einsicht bzw Übersicht. Sollte eure GL anderer Rechtsauffassung sein, könnt ihr das ja problemlos von der Einigungsstelle klären lassen - wo ist das Problem? Auf das Recht pochen solltet ihr aber so oder so!
Erstellt am 13.06.2007 um 16:43 Uhr von Petrus
@AE:
bevor jemand als AT eingestuft werden kann, müßt ihr natürlich prüfen, ob er/sie nicht von den Tätigkeiten doch noch in die höchste Tarifgruppe gehört. Und um das prüfen zu können, braucht ihr Unterlagen...
Erstellt am 13.06.2007 um 16:57 Uhr von paula
@petrus
AT bedeutet noch lange nicht, dass der MA Tätigkeiten verrichtet, die oberhalb der höchsten TG sind. AT-MA kann auch ein MA sein, der eben nicht Mitglied der Gewerkschaft ist und der mit dem AG einen individuellen Arbeitsvertrag hat. Eine Eingruppierung hat dann nicht zu erfolgen, wenn es für diese AT-MA kein Gehaltsschema gibt. Der AT-MA kann durchaus weniger als die höchste TG verdienen.
Leider werden die Begriffe AT und ÜT (übertariflicher MA) gerne verwechselt.
Erstellt am 13.06.2007 um 16:58 Uhr von Pirat
@AE,
lies mal:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung/Umgruppierung entfällt nicht deshalb, weil der Arbeitgeber bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die zu bewertende Tätigkeit Anforderungen stellt, die die Qualifikationsmerkmale der obersten Vergütungsgruppe übersteigen (BAG v. 31.10.1995, NZA 1996, 890).
Erstellt am 13.06.2007 um 17:12 Uhr von paula
@pirat
Völlig richtig! Aber das ist dann doch entscheidend für den ÜT-MA und erst mal nicht für den AT-MA.
Außerdem gibt es ja auch noch so TV wie bei der IG-Metall. Da muss der AG nur genug bezahlen und MA unterliegt nicht mehr dem TV. Wenn man dem MA der den Hof kehrt nur genug bezahlt unterliegt er nicht mehr dem WIRKUNGSBEREICH des TV und das MBR des BR ist weg....
Erstellt am 13.06.2007 um 17:19 Uhr von DonJohnson
@ Paula. AT bedeutet nicht, dass der Mitarbeiter nciht in der Gewerkschaft ist. Er ist außer Tarif. In der heutigen Zeit ist es sicherlich möglich, dass es tarifliche und unter Tarif bezahlte MA in einem Betrieb arbeiten. Nichts desto Trotz ist der Begriff AT noch immer gültig für über Tarif bezahlte MA. Die Bezeichnung ÜT findest du in keinem Fitting oder sonstigen Komentaren. Außerdem spielt es eh keine Rolle, da bei unter Tarif Mitarbeitern der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt - erst recht bei Eingruppierungen. Bei Lohnerhöhungen ist es wichtig in der Gewerkschaft zu sein, aber Lohnund Gehaltserhöhungen haben weiß Gott nchts mit Eingruppierungen zu tun! Schau dir bitte dementsprechend die Komentare und Eingruppierungsgrundsätze an - Gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeit!!! Bitte schaut auch mal was die IGM dazu sagt! Stichwort ERA!
Erstellt am 13.06.2007 um 17:42 Uhr von pirat
@paula,
liegt keine ausdrückliche tarifliche Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages in Form einer tariflichen Definition des AT-Angestellten vor, muss eine Auslegung des Tarifvertrages ergeben, für welchen Personenkreis er gilt. Ein Entgelttarifvertrag kommt danach auf Angestellte nicht zur Anwendung, die eine Tätigkeit ausüben, die von den Tätigkeitsmerkmalen der im einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Gehaltsgruppenregelung nicht (mehr) erfasst wird, die also oberhalb der höchsten Tarifgruppe einzuordnen ist. Diese Beschäftigten sind dann – für diesen Tarifvertrag – als AT-Angestellte anzusehen.
Von den AT-Angestellten zu unterscheiden sind die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG): Die leitenden Angestellten sind zwar regelmäßig AT-Angestellte, jedoch sind nur wenige AT-Angestellte leitende Angestellte!
oberflächliche Stellenbeschreibungen haben sie bekommen , detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen wollen sie haben.
Wie kommen sie dahin? Über die Tätigkeitsmerkmale dann wohl nicht.
Erstellt am 13.06.2007 um 23:58 Uhr von paula
@Don Johnson
Solange der TV nicht für Allgemeinverbindlich erklärt wurde wirkt er nur für Gewerkschaftsmitglieder. Jeder Zeit kann der AG hier andere Vereinbarungen mit dem AN treffen. Und wo hast Du diesen Unsinn mit der Gleichbehandlung aufgeschnappt? Die einzige Schranke die der AG hat ist der Lohnwucher, da es dann sittenwidrig wird. Alles andere ist gewerkschaftliche Sozialromantik. Aber selbst die von Dir so hoch angesehene IGM informiert Ihre Mitglieder richtig
http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-0A342C90-D9E0F40F/internet/style.xsl/view_8017.htm
@pirat
aber natürlich gibt es die Unterscheidung nach ÜT und AT! Ich persönlich kenne aus dem Bereich der IGM ver.di (insbesondere früherer Bereich IG Medien und HBV). Aber auch bei den Gerichten ist das durchaus üblich hier fein zu unterscheiden.
Was Du über die Auslegung von TV schreibst stimmt. Diese sind auslegungsfähig und zwar nach den regeln die für alle abstrakten Rechtsnormen gelten. Aber: ein TV wirkt nach den Maßgaben der § 3-5 TVG. Ein weiterer Weg ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme. Wenn das aber nicht gegeben ist, wirkt der TV nur nach § 3 Abs 2 TVG in den dort bezeichneten Fragen. Somit hat der AG die Möglichkeiten mit dem AN fast alles zu vereinbaren. Vergütung außerhalb der TG-Stufen, weniger Urlaub, längere Arbeitszeit... und wie bezeichnest Du diesen Arbeitsvertrag wenn nicht als AT-Vertrag?
Erstellt am 14.06.2007 um 10:01 Uhr von Petrus
Ich würde vorschlagen, wir bleiben beim konkreten Fall und wechsln nicht zur Allgemeinverbindlichkeit von TV und der IGM - beides hat hier nichts zu suchen.
Wenn es hier tatsächlich auf den feinen Unterschied zwischen AT und ÜT ankommt, dann würde ich mir die Stellen genauestens angucken, an die die ATler versetzt werden sollen und wie die in der Vergangenheit besetzt waren (was wieder den Wunsch nach Unterlagen sehr gut begründet). Denn als BR könnte ich geneigt sein, hier eine Änderung der betrieblichen Lohngestaltung erkennen zu wollen (bisher Tarifgruppe xy, jetzt AT-Stelle). Wenn das der ArbGeb anders sieht, wird er das den Mitgliedern einer nach §87 (2) BetrVG einzuberufenden E-Stelle sicherlich gern näher erläutern...
Da er aber an irgendeiner Stelle (Arbeitsgericht bei Verfahren nach §99 (4) BetrVG oder eben E-Stelle) nicht daran vorbeikommt, detailiertere Stellenbeschreibungen vorlegen zu müssen, könnte ihn das dazu bewegen, die kostenlose Variante zu wählen.