Erstellt am 13.06.2007 um 14:57 Uhr von RolfH
Hallo koi,
Deine Antwort zum Thema Ersatzfreistellung findest Du im BetrVG Fitting § 38, Rdnr. 26ff und 47ff
Erstellt am 13.06.2007 um 21:57 Uhr von Der alte Heini
Eine Freistellung gem.§38 BetrVG gilt für die Person und nicht für das Amt.
Du kannst dich für die notwendige Betriebsratsarbeit, hier auch als stellv. Vorsitzender im Vertretungsfall, selber gem. § 37 Abs.2 freistellen,wenn notwendig auch zu 100%.
Im Streitfall müsstest Du aber die Erforderlichkeit einer pauschalen Ersatzfreistellung nachweisen.