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Frage zu einem Pflegedokumentationsprogram "Senso6"

W
Waschbär
Jan 2018 bearbeitet

Kennt einer von euch das Pflegedokumentations Programm "Senso 6 " ? Wird grade Thema bei uns ... Wer hat ein Paar nette Tipps wegen der Programm Bugs ?

... bin nicht faul will nur viele Meinungen/Infos haben, immer raus aus dem Schneckenhaus

7.32008

Community-Antworten (8)

K
Kölner

13.06.2007 um 21:52 Uhr

@Waschbär Wir hatten selbiges mal versuchsweise. Vorsicht bei der Kompatibilität mit anderen Arten von Programmen. AN-Überwachung kompletter Art ist möglich, wenn eine Schnittstelle z.B. zur AZ-Erfassung erfolgt. Auch fand ich das Auswertungstool nicht unproblematisch.

W
Waschbär

14.06.2007 um 17:44 Uhr

Kölner,

Das Thema "auswerten" ist schon in einer BV verankert .... Grade bei der Pflegedoku. gibt es hier keine kompromisse in bezug "auf die gläserne PK" und so lustige spiele wie "Leistungs und Verhaltenskontrolle" per Schwersternrufanlage , macht jede Abteilungsleitung nur einmal , danach ist Sie dann wieder Altenpflegerin mit Exam. ....

Mich stört mehr das die 13 Reiter so frei Programierbar sind und das die Leistungen mit dem Dienstplan verwebt sind.Leider nicht zum Vorteil der Pflegekraft.

K
Kölner

15.06.2007 um 10:19 Uhr

@waschbär Also doch Leistungskontrolle. Nur diesesmal durch die Hintertür!

W
Waschbär

16.06.2007 um 16:59 Uhr

Kölner , agrr ja,deshalb frage ich ja ob jemannd schon einen " Parxisbezogenen" Eindruck hat.

W
Waschbär

16.06.2007 um 18:39 Uhr

Kölner, das wollte ich schon immer mal los werden , weil ja grade auch bei dir das potenzille Problem irgendwann bestehen könnte .-)))

Gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG üben Sie Ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Damit ist aber kein öffentlich-rechtliches Ehrenamt gemeint, sondern Ihre Aktivität ist ein privatrechtliches Ehrenamt.

Der Grundsatz der unentgeltlichen Amtsausübung dient Ihrer inneren Unabhängigkeit. Sie müssen Ihre Aufgaben

unparteiisch, unabhängig, eigenverantwortlich und unentgeltlich wahrnehmen. Sie dürfen aus Ihrer Betriebsratsarbeit keine Vorteile ziehen. Nehmen Sie daher keine, auch nicht mittelbar oder versteckt, Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen an. Allerdings sollen Sie auch keine Einbußen erleiden – § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Ihren Arbeitgeber, die Kosten zu erstatten, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit entstehen.

Ihre Aktivität gilt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitsleistung. Damit werden Unfälle, die Sie in Ausübung von Amtsgeschäften oder bei Reisen zur Erfüllung Ihrer Betriebsratstätigkeit erleiden, nach allgemeinen unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften entschädigt. Allerdings sind Ihre Aufgaben nicht mit der nach Ihrem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch, sodass sie in einem Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden, es sei denn, Sie sind ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Verstöße gegen den Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit können zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Auch die vorsätzliche Begünstigung bzw. Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar!

L
Lotte

16.06.2007 um 19:04 Uhr

waschbär, muss man/frau das jetzt verstehen? Was soll das?

W
Waschbär

16.06.2007 um 19:58 Uhr

lotte,

frau muss das nicht verstehen .-)

man mit einem n auch nicht :-)

aber mann im sinne von Mann der müsste das Verstehen.

Aber lotte zum Verständiniss , der Text ist echt , kein fake.

ein lachendes herz wo auch immer du bist werfe ich dir nun zu .-)

K
Kölner

16.06.2007 um 20:26 Uhr

@waschbär Das habe ich sehr gut verstanden...danke für die Hinweise. Ein Baustein. ;-))

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