Erstellt am 14.06.2007 um 14:24 Uhr von Hapezo
Deine Fragen können mit JA beantwortet werden. Es besteht ein Recht auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmervertreter hat sich wie ein Betriebsratsmitglied beim Vorgesetzten zur Vorbereitung oder AR Sitzung abzumelden. Zur rechtlichen Begründung des Freistellungsrechtes läßt sich auf § 76 Abs. 2 BetrVG 1972 letzter Satz verweisen. So kann sicher gestellt werden das Arbeitnehmervertreter in Ihrer Tätigeit nicht gestört oder behindert werden. Noch dazu einen Literaturhinweis. Das Buch heißt AUFSICHTSRATSPRAXIS von Köster, Kittner und Zachert erschienen im BUND Verlag.