Erstellt am 11.06.2007 um 21:20 Uhr von hans
wenn mich mein trübes gedächnis nicht verlässt....
war der sozialplan selbst nac 112a BetrVG erzwingbar oder freiwillig nach 112? und aufgrund welcher maßnahme wurde er den geschlossen? wenn die betriebsänderung nicht abgeschlossen ist, kann m.E. nach (der sozialplan hat die wirkung einer bv) der br auf die einhaltung des sozialplan bestehen und per beschlußverfahren wirksam werden.
aber wie gesagt... ist keine rechtsberatung.
so oder so - GEW anrufen und/oder mit RA rücksprache halten. in diesem fall ist ein berater nach 80(3) sicher statthaft.
Erstellt am 12.06.2007 um 21:39 Uhr von flapzero
der sozialplan wurde vor der einigungstelle abgeschlossen, also erzwungen weil es eine Betriebsverlagerung war.
Sinngemäß hies es in der "BV" dass selbige nur durch eine gleich wertige Regelung abgelöst werden kann... also quasi für immer gilt...
Die alte GL hat das auch akzeptiert..aber jetzt sind neue Herren am werke und sie soll gekündigt werden.
Die GL lehnt ab dass wir einen RA zu Rate ziehen, mit der Begründung wenn die GL den Sozialplan kündigt müssen die MA individualrechtlich dagegen vorgehen... kann das wirklich so sein????
Erstellt am 18.06.2007 um 11:10 Uhr von Angi1
Hallo Flapzero,
siehe dazu im Fitting zu § 112, 112a RN 206
" Ein für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarter Sozialplan iSv. § 112 Abs 1 Satz 2 kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, zumindestens insgesamt nicht ordentlich gekündigt werden ( BAG 10.8.94 AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972) Eine ordentliche Teil-Kündigung kommt allenfalls hinsichtlich der in einem Sozialplan vorgesehene Dauerregelungen in Betracht, wenn ein bestimmter wirtschaftlicher Nachteil durch laufende Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden soll. Auch hiergegen bestehen aber schwerwiegende Bedenken. Denn anderst als bei einem vorsorglichen Sozialplan oder einem Rahmensozialplan sollen die Dauerregelungen in einem für eine bestimmte Betriebsänderung geschlossenen Sozialplan die durch diese Betriebsänderung konkret entstehenden Nachteile ausgleichen oder abmildern. Damit verträgt sich die ordentliche Kündigung nicht."
MfG
Angi1