Erstellt am 08.02.2019 um 13:51 Uhr von takkus
Du hast aus meiner Sicht keine Möglichkeiten die Entscheidung anzufechten. Mit wem der ArbG zusammenarbeiten möchte entscheidet er im Rahmen seiner Unternehmerischen Freiheit selbst. Der Betriebsrat kann in Bezug auf § 99 BetrVG der Einstellung widersprechen. Warum sollte es sozial nicht gerechtfertigt sein?
Erstellt am 08.02.2019 um 16:15 Uhr von Hudi91
Z.B aufgrund der schlechteren Qualifikation...
Erstellt am 08.02.2019 um 17:47 Uhr von Pickel
Wir leben in der freien Wirtschaft. Wen ein Arbritgeber für geeigneter hält kann er immer noch weitgehend selbst entscheiden. Es gibt id Regel kein Recht auf Versetzungen.
Erstellt am 08.02.2019 um 18:52 Uhr von takkus
Das sehe ich erstmal genauso wie Pickel. Und Qualifikation ist kein sozialer Gesichtspunkt.
Welchen Nachteil hätten Sie denn, wenn ein anderer Arbeitnehmer auf dieser Stelle einen Arbeitsplatz findet?
Erstellt am 09.02.2019 um 10:34 Uhr von takkus
Ich erkenne immer noch keinen Nachteil der ihnen entstehen sollte. Nur weil die Stelle besser bezahlt ist, werden sie nicht benachteiligt wenn sich der Arbeitgeber für einen anderen Mitarbeiter entscheidet. Und dass sie in der Produktion arbeiten was angeblich nicht so attraktiv wäre, ist auch kein Nachteil. Auch der angegebene Nichtwechsel in ein anderes Schichtsystem ist für sie kein Nachteil. Sie haben sich seinerzeit für ein vierschichtsystem entschieden, als sie ihren jetzigen Arbeitsvertrag unterschrieben haben.
Erstellt am 11.02.2019 um 12:59 Uhr von Andreas.Hamburg
Ein Vetorecht hat der BR in einem solchen Fall nur, wenn andere (interne) Mitarbeiter gefährdet sind oder eine Diskriminierung vorliegt.
Droht einem MA eine betriebsbedingte Kündigung, dann ist die Sozialauswahl zu berücksichtigen.
Hier scheint nichts davon zuzutreffen, also darf der AG auf die Stelle einstellen, wen er möchte.
So etwas kann in BetrVereinbarungen anders geregelt sein, aber eine BV scheint es auch nicht zu geben