Erstellt am 11.06.2007 um 10:50 Uhr von Wendel H
Habt ihr eine Namensliste zum Interessenausgleich, oder nur eine Zahl von abzubauenden Arbeitsplätzen festgelegt?
Nur bei einer eindeutigen und auf soziale Auswahl geprüften Namensliste ist der Kündigungsschutz eingeschränkt.
Im Übrigen muss der Betriebsrat zu jeder Kündigung gehört werden.
Erstellt am 11.06.2007 um 11:21 Uhr von baccus
Hallo NEC,
Ein Interessenausgleich mit Namensliste führt zu einer drastischen Einschränkung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber profitiert hiervon, weil sein Risiko, Kündigungsschutzprozesse ggf. in dritter Instanz zu verlieren und den Annahmeverzugslohn nachzahlen zu müssen, fast „auf Null“ schrumpft. Der Betriebsrat sollte deshalb einer Namensliste nicht zustimmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber bereit ist, einen angemessenen „Preis“ in Form von gut dotierten Sozialplanregelungen zu zahlen (mindestens doppelt so hohe Abfindungen als üblich, Transfergesellschaft und weitere Maßnahmen zur Überführung der von Entlassung Betroffenen in neue gleichwertige Arbeit).
Kommt zwischen Betriebsrat und Unternehmer ein Interessenausgleich über die Betriebsänderung zustande, so ist der Unternehmer grundsätzlich zur Einhaltung der vereinbarten Regelungen und Maßnahmen verpflichtet. Erzwungen werden kann diese Verpflichtung allerdings nicht. Dies lässt sich aus der Vorschrift des § 113 BetrVG ableiten: hiernach ist der Unternehmer, der von einem Interessenausgleich – ohne zwingenden Grund – abweichen will, gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteilsausgleich verpflichtet.
· Arbeitnehmer, die infolge der Abweichung entlassen werden, erwerben einen einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird vom Arbeitsgericht entsprechend § 10 KSchG bemessen (vgl. § 113 Abs. 1 BetrVG).
Ihr solltet aber auch ganz dringent die Gewerkschaft mit ins Boot holen.
Vielleicht hilft euch das. Viel Glück