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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Personalabbau – mehr Kündigungen als vereinbart?

N
NEC
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

Thema: Interessenausgleich Personalabbau

Sollte der Arbeitgeber mehr Arbeitnehmer kündigen als vereinbart, haben diese ja das Recht auf eine Klage zwecks Nachteilsausgleich.

Würden diese Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats statt finden wären sie dann ungültig?

Sollte eine Anhörung statt finden, kann man diesen doch wiedersprechen und somit erst mal eine Weiterbeschäftigung erreichen, bis geklärt ist ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder gilt das in diesem besonderen Fall nicht?

Mit freundlichen Grüßen NEC

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Community-Antworten (2)

WH
Wendel H

11.06.2007 um 12:50 Uhr

Habt ihr eine Namensliste zum Interessenausgleich, oder nur eine Zahl von abzubauenden Arbeitsplätzen festgelegt?

Nur bei einer eindeutigen und auf soziale Auswahl geprüften Namensliste ist der Kündigungsschutz eingeschränkt.

Im Übrigen muss der Betriebsrat zu jeder Kündigung gehört werden.

B
baccus

11.06.2007 um 13:21 Uhr

Hallo NEC, Ein Interessenausgleich mit Namensliste führt zu einer drastischen Einschränkung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber profitiert hiervon, weil sein Risiko, Kündigungsschutzprozesse ggf. in dritter Instanz zu verlieren und den Annahmeverzugslohn nachzahlen zu müssen, fast „auf Null“ schrumpft. Der Betriebsrat sollte deshalb einer Namensliste nicht zustimmen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber bereit ist, einen angemessenen „Preis“ in Form von gut dotierten Sozialplanregelungen zu zahlen (mindestens doppelt so hohe Abfindungen als üblich, Transfergesellschaft und weitere Maßnahmen zur Überführung der von Entlassung Betroffenen in neue gleichwertige Arbeit). Kommt zwischen Betriebsrat und Unternehmer ein Interessenausgleich über die Betriebsänderung zustande, so ist der Unternehmer grundsätzlich zur Einhaltung der vereinbarten Regelungen und Maßnahmen verpflichtet. Erzwungen werden kann diese Verpflichtung allerdings nicht. Dies lässt sich aus der Vorschrift des § 113 BetrVG ableiten: hiernach ist der Unternehmer, der von einem Interessenausgleich – ohne zwingenden Grund – abweichen will, gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteilsausgleich verpflichtet. · Arbeitnehmer, die infolge der Abweichung entlassen werden, erwerben einen einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird vom Arbeitsgericht entsprechend § 10 KSchG bemessen (vgl. § 113 Abs. 1 BetrVG).

Ihr solltet aber auch ganz dringent die Gewerkschaft mit ins Boot holen. Vielleicht hilft euch das. Viel Glück

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