Abfindung bei Werksschließung
Ein Kollege meint, daß es bei Kündigung wegen Werksschließung (keine Pleite!) Abfindungen nach einer FESTSTEHENDEN Formel gibt. Stimmt das und wo kann man das nachlesen?
Community-Antworten (6)
10.06.2007 um 10:28 Uhr
@Jonas, es gibt kein Gesetz, nach dem eine Abfindung bezahlt werden muss! Es gibt allerdings so ne Art Faustregel mit einem halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr.
Abfindungen sind Verhandlungssache und werden meist mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaft ausgehandelt.
10.06.2007 um 10:34 Uhr
@Mona-Lisa § 1a KschG...?
10.06.2007 um 10:56 Uhr
@Kölner, sag mal, schläfst du auf den Gesetzbüchern??? :-P
Stimmt schon, aber der Anspruch endet m. E. schon an dem Satz von Jonas: "keine Pleite".... "....Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist..." § 1a (1) KschG
solch eine Betriebsschliessung schreit regelrecht nach Abfindungsverhandlungen, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist...
10.06.2007 um 11:33 Uhr
@Mona-Lisa "solch eine Betriebsschliessung schreit regelrecht nach Abfindungsverhandlungen, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist..."
So sehe ich das auch. Mein Kollege glaubt gehört zu haben, daß es für diesen speziellen Fall eine feststehende gesetzliche (oder tarifliche?) Formel gibt. Die Abfindung fällt dann besonders hoch aus, meint er. Aber das ist wohl ein Irrtum.
Es handelt sich um eine Zweigniederlassung (250 Beschäftigte) eines größeren Unternehmens, das wiederum Teil eines großen multinationalen Konzerns ist. Das Teilunternehmen läuft als eigenständige GmbH.
Eine andere Frage ist, inwieweit der Konzern bei Abfindungen einspringen muß, wenn die GmBH oder der betreffende Einzelbetrieb (angeblich!) kein Geld für Abfindungen hat.
Jedenfalls, eine feststehende Formel gibt es nicht.
10.06.2007 um 11:52 Uhr
@jonas Habt ihr schon mit der Gewerkschaft gesprochen? Gruss
11.06.2007 um 01:42 Uhr
Eine Vorschrift, nach der bei Betriebsschließung zwingend Abfindungen zu zahlen wäre, gibt es nicht.
Ohne Betriebsrat kein Recht auf Erstellung eines Sozialplanes und eine sich daraus ergebene Abfindung.
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