Erstellt am 08.02.2019 um 07:52 Uhr von Krambambuli
Der § 78a BetrVG hilft weiter.
Erstellt am 08.02.2019 um 17:16 Uhr von Morgen89
Also kann ich es tun? Werde ich da irgendwelche probleme kriegen? Weil hör nur , dass man es nur in der amtszeit machen kann. Nicht das mein arbeitgeber mir 1jahr vetrag gibt , damit die sich an kündigungsschutz einhalten und danach kündigen. Aber paragraph 78 abschnitt 3 sagt ja , dass 1 und 2 auch nach der amtszeit 1jahr lang gilt. Theorotisch sollte ich keine Probleme haben oder? Bitte klare antworten
Erstellt am 08.02.2019 um 18:55 Uhr von takkus
"Bitte klare Antworten"- wie wäre es denn, wenn die oder der Auszubildende sich mal selbst ein wenig Mühe gibt?! In der angegebenen Quelle steht alles klar beschrieben. Und wenn der Fragesteller auch noch JAV ist, sollte er vielleicht mal seinen eigenen Betriebsrat fragen oder ihn um eine Kommentierung zum Betriebsverfassungsgesetz bitten und selbst nachlesen!!!