Sozialauswahl - Mitbestimmung des BR
In unserem Einzelhandelsunternehmen ( über 500 Beschäftigte) wurde am Betriebsrat vorbei durch den Arbeitgeber eine Umfrage zu den Sozialdaten ausgewählter Mitarbeiter geführt ( nur Filialleiterinnen). Wir haben die Geschäftsleitung aufgefordert uns mitzuteilen welchem Zweck dies dient etc . Als mündliche Auskunft wurde uns mitgeteilt dies diene der Aktualisierung der Sozialauswahl, eine schriftliche Stellungnahme möchte man dazu nicht abgeben. Unsere gezielte Vermutung geht in Richtung Schließung von Verkaufsstellen, was eine soziale Auswahl notwendig macht. Wie können wir vorgehen, um den Arbeitgeber gezielt zu dieser schriftlichen Auskunft zu "zwingen", damit es für uns "greifbar" wird und wir entsprechend handeln können.
Community-Antworten (5)
08.06.2007 um 23:33 Uhr
Was ist denn Euer Zeil? Was stellt Ihr Euch unter handeln vor? Wollt Ihr eine Auswahlrichtlinie?
08.06.2007 um 23:49 Uhr
Hallo Paula, unser Ziel ist es vom Arbeitgeber diese Information entsprechend umfassend zu erhalten. Handeln, um schlimmeres im Vorfeld abwenden zu können, die Kollegen haben nicht unbegründet Angst. Zum Thema Auswahlrichtlinien, die haben wir bereits verlangt, sträubt sie sich noch aber sie wird wohl müssen. Es muss irgendeine Möglichkeit geben mit ins Boot zu steigen. Sie möchte uns definitiv keine Auskunft zur Notwendigkeit der Datenerfassung geben. Allein ihre Begründung der sozialen Auswahl, läßt uns schlimmeres vermuten.
09.06.2007 um 16:19 Uhr
Ihr habt ja zumindest umfassende Rechte auf Information z.B. nach §90 oder §111 BetrVG. Da kann man schon Kapital herausschlagen. Das Info-Verlangen kann man ggf. auch gerichtlich durchsetzen.
Das mit der Auswahlrechtlinie würde ich mir noch einmal gut überlegen. Euch ist schon bewußt, dass ihr darüber den Kollegen evtl einen Kündigungsrechtstreit kaputt macht.
10.06.2007 um 01:18 Uhr
"......eine Umfrage zu den Sozialdaten ausgewählter Mitarbeiter geführt ( nur Filialleiterinnen). "
War das eine Umfrage an die AN?
Ist euch schon mal in den Sinn gekommen mit §94 zu argumentieren? Da gibt es ein hartes Mitbestimmungsrecht.
10.06.2007 um 23:44 Uhr
@Robin H
MBR hin oder her. Das nützt Sandkorn nichts. Wenn es sich um di Erhebung von Sozialdaten für Kündigungen handelt dann stellt der AG die Befragung eben ein. Der AG kann sich dann im Rahmen von möglichen Kündigungsschutzprozessen zurücklehnen und auf die Sozialdaten in den Akten verweisen. Der AG muss nämlich nicht die aktuellen Daten abfragen und kann sich auf das verlassen, was im die AN in der Vergangenheit bereits mitgeteilt haben oder über die Steuerkarte bekannt ist. Ggf. wird dann der Falsche gekündigt und hat vor Gericht trotzdem keine Chance.
Für Sandkorn ist es doch wichtig zu erfahren was der AG hier vorhat. Da helfen nur die Auskunftsrechte!
Verwandte Themen
Kündigung ohne Sozialauswahl - muss der Arbeitgeber mitteilen, warum keine Sozialauswahl getroffen wurde?
ÄlterHallo Kollegen ! Einem Mitarbeiter in unserem Betrieb wurde betriebsbedingt gekündigt. Eine Sozialauswahl hat nicht stattgefunden. Frage : Muß der AG bei der Anhörung mitteilen daß keine Sozialausw
Schutz des Betriebsrates - Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl?
ÄlterDie Situation: Ein deutscher Konzern (nennen wir ihn aus der Finanzdienstbranche) hat mehrere Geschäftsstellen über Deutschland verteilt. Es existieren Geschäftsstellen-Betriebsräte und ein (aus dene
Sozialauswahl
ÄlterMuss der AG bei der Sozialauswahl NUR im Bereich desjenigen vergleichen, in dem der Mitarbeiter, der betriebsbedingt gekündigt werden soll, beschäftigt ist? ODER muss er das bereichsübergreifend tu
betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl
ÄlterHallo alle, dem BR liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor (unternehmerische Entscheidung über Reduzierung einer Arbeitsgruppe). Die Sozialauswahl würde einen Kollegen treffen, der eine bestimmte
Fehlerhafte Sozialauswahl
ÄlterHallo Leute, am 1. des Monats April erhielt der BR eine Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung (mit Sozialauswahl am wenigsten schutzbedürftig) eines AN zum 31.5. Der Betriebsrat hat die Fris