Rückerstattung der LFz-Kosten per Krankenschein (an den Leistungsträger geschickt) - darf der AG dies ohne Zustimmung des AN und BR?
Liebe Kollegen, unser AG (> 500 Beschäftigte) holt sich bei einem privaten Anbieter die Lohnfortzahlungskosten zurück. Das ist ja ok, aber meine Frage ist:
Es werden die Krankenscheine als Kopie an den Leistungsträger geschickt, damit die Erstattungshöhe berechnet werden kann. Darf der AG dies ohne Zustimmung des AN und BR?
GE
Community-Antworten (5)
08.06.2007 um 20:39 Uhr
doppelt gemoppelt hält besser?
wie wäre es mit nur einem thread?
(14908)
15.06.2007 um 15:24 Uhr
Wenn der AG die Lohnfortzahlungen rück erstattet bekommt, was macht er denn dann mit dem gewonnenen Finanzressourcen? Da habt ihr doch als BR Mitbestimmungsrechte. Habt ihr ein Fehlzeitenmanagement als BV?
15.06.2007 um 15:56 Uhr
Die eingesparten Lohnfortzahlungskosten werden für (Vorstandsprämien :-) ) und natürlich für Gesundheitsprävention für unsere AN investiert. Ein Fehlzeitmanagement wird durch einen externen Anbieter durchgeführt. Die eingesparten LFZ-Kosten sind enorm.
GE
15.06.2007 um 17:33 Uhr
Ich noch einmal, wie beeinflusst ihr ein extern durchgeführtes Fehlzeitmanagement als BR? Und vor allem wie sieht die Gesundhreitsprävention aus. Wenn ich das richtig verstehe, ist das für die AN ein freiwilliges kostenloses Angebot zur Gesundheitsvorbeuge und Pflege ihrer Arbeitskraft. Was ist aber wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen und der AG nicht an diesen schrauben lassen will? Das ist ein spannendes Thema, wo man sich vielleicht als BR noch richtig hervortun kann.
16.06.2007 um 12:13 Uhr
@gismo Was meinst Du denn, wie groß der Einfluss eines örtlichen BR's auf die Rückerstattung der EntgFZ ist? Null! Der AG versucht im Falle von GE lediglich seinen Arbeits- und Lohnausfall betriebswirtschaftlich zu miminieren. Da kann es weder Begehrlichkeiten noch irgendwelche MBR's geben. Das ist quasi wie eine Rück-Versicherung!
@GE Konstruktiver Umgang mit der Weitergabe der AU wäre ggf. in einer BV zu regeln. Aber SGB X greift ohnehin, demnach wird selbst eine BV nicht viel besseres zustande bringen.
Was die Gesundheitsprävention betrifft, so wäre mir als AN-Vertreter immer die Freiwilligkeit wichtig. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bietet diesbezüglich viel Gestaltungsraum.
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