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Einigungsverfahren - welche Mittel kann der Betriebsrat ggf. noch einsetzen, damit es mit dem Arbeitgeber zum Abschluß der Betriebsvereinbarung kommt?

E
ernst
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegInnen, auch nach ca. 16monatigen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber haben wir keine Einigung über eine Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit finden können. Der Betriebsrat hat, weil er die Verhandlungen als gescheitert ansieht, die Einigungsstelle angerufen. Der Arbeitgeber wendet dagegen ein, dass ein Einigungsverfahren bei Betriebsvereinbarungen nicht möglich ist, sondern nur bei mitbestimmungspflichtigen Einzelmaßnahmen. Hat der Arbeitgeber Recht bzw. welche Mittel kann der Betriebsrat ggf. noch einsetzen, damit es mit dem Arbeitgeber zum Abschluß der Betriebsvereinbarung kommt?

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Community-Antworten (9)

FB
Frank B

07.06.2007 um 10:07 Uhr

Lies dir mal den §87 Abs.1 Ziff.2,3 BetrVG durch und anschliessend den Abs.2 des gleichen §en. Der AG kann einwenden was er will, wenn ihr eure Beschlüsse ordentlich fasst hat er halt Pech.

In dieser Angelegenheit bleibt euch nur die Einigungsstelle, er wird sich über die Rechnung freuen! ;-)

S
Sternburg

07.06.2007 um 10:14 Uhr

Netter Versuch des Arbeitgebers, aber da liegt er falsch.

Schau Dir mal den § 87 BetrVG an. Dort sind Dinge beschrieben, bei denen der BR ein zwingendes MBR hat. Dazu gehört auch "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage", und im Kommentar dazu (Fitting 22. Auflage, Rn. 115) wird die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ausdrücklich als mitbestimmungspflichtig angesehen.

Und wie heisst es in § 87 Abs. 2? "Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle erstetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."

Manchmal lohnt es sich, mit dem Arbeitgeber eine 'Leserunde' zu veranstalten ;-)

P
paula

07.06.2007 um 17:50 Uhr

@Sternburg @Frank B

ich mag die Partystimmung hier ja nicht trüben, aber der AG könnte sogar recht haben. Es gibt TV die lassen die Regelung einer flexiblen Arbeitszeit nur über eine FREIWILLIGE BV zu. Daher besteht dann auch nicht die Möglichkeit diese Flexible AZ über eine Einigungsstelle zu regeln. Entweder die Betriebsparteien finden zueinander oder es gibt nichts.

Falls sich jemand einen solchen TV mal anschauen möchte: z.B. MTV der privaten Versicherungswirtschaft

L
Lotte

07.06.2007 um 18:13 Uhr

Ernst, also bevor Du die nächste Flasche Sekt öffnest: Einmal in den TV schauen. Aber wenn dieser zur flexiblen Arbeitszeit nichts aussagt oder nichts in der von Paula angemerkten Art, dann könnt Ihr weiterfeiern.

K
Kölner

07.06.2007 um 19:43 Uhr

@paula ...och ich könnte auch mit dem TVöD dienen.

FB
Frank B

08.06.2007 um 08:35 Uhr

Frage: Kann ein Tarifvertrag das MBR des BRes beschränken? Nein, da das BetrVG über dem TV steht!

P
paula

08.06.2007 um 19:53 Uhr

@Frank B.

Wenn Du der Meinung bist lass ich Dich mal in Deinem Glauben....

Das MBR besteht nur soweit, soweit es einen Handlungsspielraum gibt un dieser nicht bereits ausgeübt ist. Es gibt reichlich Beispiele wo über den TV das MBR ausgeübt oder ausgehebelt ist. Nehmen wir z.B. TV zur Augenuntersuchung und Bildschirmbrille. Das MBR des BR zum Gesundheitsschutz greift dann nicht mehr. Oder der MTV sieht die bargeldlose Zahlung vor. Der BR hat dann nichts mehr mitzuquatschen. Die Reihe hier läßt sich endlos fortsetzen....

W
w-j-l

10.06.2007 um 02:06 Uhr

Kölner der TVöD regelt meines Wissens nicht abschließend. Da gibt es Spielraum zur Ausgestaltung des § 87.

Ernst: habt ihr denn nun eine tarifliche Regelung, oder nicht?

FB
Frank B

11.06.2007 um 13:25 Uhr

@Paula Kann der BR eine Augenuntersuchung und Bildschirmbrille nach dem BetrVG erzwingen? Kann der BR im Bezug auf den Gesundheitsschutz die Einigungsstelle anrufen? Dann zeig mir die Stelle im BetrVG wo das steht!

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