Ablehnung Bücherbestellung BR - was tun?
Wir haben heute bescheid bekommen das wir ein BetrVG (Fitting) nicht bestellen dürfen aber das BetrVG (Schoof) bestellen können mit der begründung das eines von beiden reicht. Außerdem wollten wir zweimal das Buch BR Praxis bestellen wo uns die Menge auf ein Stück gekürzt wurde. Wollte jetzt mal fragen ob das zulässig ist und was wir für Möglichkeiten haben unseren Wunsch (Bestellung) doch durch zu kriegen.
Community-Antworten (7)
06.06.2007 um 15:32 Uhr
Hallo Alex Wie bitte ? BR legt seinen Literaturbedarf selber fest, fasst dazu einen BR Beschluß nach § 40 BetrVG, teilt den Beschluß dem AG mit, die Kosten hat AG zutragen aber nicht das vorzuschreiben. Jedem BR Mitglied steht eine Ausgabe des BetrVG (z.B. Schoof) zu und für BR Gremium auch einen BetrVG (Fitting oder Däubler), so laut BAG Urteile. Das hat AG zu aktzepieren.
06.06.2007 um 15:39 Uhr
Ich nochmal. Wenn die GL nicht auf den erneuten Antrag der Bücher eingeht können wir uns aber doch die Bücher über die Einigungsstelle einholen, oder?
06.06.2007 um 15:56 Uhr
@alex, nun gleich die Eingungsstelle anzurufen ist ein großes Geschütz. Die Sache ist an sich unstrittig, besprecht das mit Eurem AG nochmals, lest die BAG Urteile: 24.01.96 APnr52 oder 26.10.94 AP Nr. 43.
06.06.2007 um 16:20 Uhr
@Konrad wollte auch nur mit der Einigungsstelle drohen. Kann aber leider die zwei BAG Urteile nicht finden. Kannst du mir bitte sagen wo ich die am besten finde?
06.06.2007 um 17:09 Uhr
BAG, Beschluß vom 26.10.1994 - 7 ABR 15/94 -
Fachliteratur für die Betriebsvertretung
Fundstellen: AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; EzA Nr. 72 zu § 40 BetrVG 1972; NZA 1995, 386-387; BB 1995, 464-465; DB 1995, 581-581
Leitsatz:
Das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung beruhende Informationsbedürfnis des Betriebsrats verlangt, daß sich die ihm von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare jeweils auf dem neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden; dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhält oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.
Aus dem Sachverhalt:
A. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen bestimmten weiteren Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Selbstbedienungs-Warenhaus und ein Möbelhaus. In diesem Betrieb sind ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort gebildete Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Betriebsratsmitglied ist freigestellt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1992 verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin u.a., daß ihm die Kommentare zum BetrVG von Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither in der 17. Auflage und von Däubler/Kittner/Klebe/Schneider in der 3. Auflage zur Verfügung gestellt werden. Im Oktober 1992 erhielt der Betriebsrat nach mehrfacher Anmahnung den Kommentar von Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither. Der darüber hinaus von ihm geforderte weitere Kommentar zum BetrVG wurde ihm zunächst mit der Begründung verweigert, dieses Werk vertrete häufig Außenseiterpositionen.
In dem daraufhin eingeleiteten Beschlußverfahren hat der Betriebsrat vorgetragen, der von ihm gewünschte weitere Kommentar enthalte eine ausführlichere Würdigung der Rechtsprechung. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben gehöre eine umfassende Kenntnis des Betriebsverfassungsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Auch müsse ihm eine gewisse Vergleichsmöglichkeit eingeräumt werden. ...
Die Arbeitgeberin ... hält die Überlassung eines Kommentars zum BetrVG für ausreichend; ein weiterer sei zur sachgerechten Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Bei Bedarf könne der Betriebsrat auch auf den bei der örtlichen Hausleitung befindlichen Kommentar ergänzend zurückgreifen. Die Auswahl desjenigen Exemplares, über das der Betriebsrat allein verfügen könne, stelle sie ihm nunmehr anheim.
Kernaussagen des Beschlusses:
B. Die auf Grund der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht statthafte (§ 92 Abs. 1 ArbGG) und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Meinung in der Literatur nicht nur arbeitsrechtliche Gesetzestexte, sondern auch arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Kommentare sowie sonstige Fachliteratur, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu vermitteln (BAGE 42, 259 = AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 42/89 - AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 110; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 42 ff.; Blanke, Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4 Aufl., § 40 Rz 82 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 87 ff.). Seinen Aufgaben kann der Betriebsrat nur gerecht werden, wenn er die ihm durch Gesetz zugewiesenen Handlungsspielräume kennt und die sich daraus ergebenden Problemstellungen einer sachgerechten Lösung zuführt. Dazu bedarf er einer laufenden aktuellen Unterrichtung über die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung (BAG Beschluß vom 29. November 1989, aaO, zu II 2 a der Gründe). Dieses Informationsbedürfnis verlangt, daß sich die von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare auf dem jeweils neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden. Dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhalten möchte oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.
06.06.2007 um 17:11 Uhr
.. und damit sich der stress lohnt würde ich gelich noch ein paar wichtige bücher als beschlussfassung machen...
06.06.2007 um 18:07 Uhr
Alex, und drohe nicht mit der Einigungsstelle. Die ist hier nicht zuständig: Streitigkeiten bezüglich des § 40, BetrVG regelt das ArbG im Beschlussverfahren.
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