Was ist ein "gemeinsamer Betrieb"?
Hallo zusammen,
habe eine Frage bezüglich ,,Ein Betrieb" Sind bisher 2 Krankenhäuser die jetzt zu einem Krankenhaus an zwei Standorten verschmelzen. Ein Geschäftsführer, und auch sonst sind alle leitungsfunktionen mit einer Person für beide Häuser besetzt. Nun sollen wir Betriebsräte Neuwahlen einleiten! Das größere Haus hat nach § 21 BetrVG das Übergangsmandat und soll dies nun tun. Der Betriebsrat des anderen Hauses würde erlöschen bis zur Neuwahl. Dieser sieht aber weiterhin zwei eigenständige betriebsratsfähige Betriebsteile. Was sollen wir tun? Hat jemand ähnliche Erfahrungen aus anderen Krankenhäusern?
Community-Antworten (2)
06.06.2007 um 11:17 Uhr
Hallo Schwester,
In § 1 BetrVG DKK ab Rdn. 115 wann ein gemeinsamer Betrieb ein gemeinsamer Betrieb ist(einheitliche Leitung ..).
In § 21 a BetrVG DKK. ab Rdn 34 a ist deutlich beschrieben was bei welcher Konstellation zu tun ist.
Handelt es sich bei euch ´zukünftig um einen gemeinsamen Betrieb und es bestehen zwei Betriebsräte, so hat der zahlenmäßig Kleinere sad Übergangsmandat und wird nach Erlöschen vom zahlenmäßig Größeren zukünftig betriebsverfassungsrechtlich vertreten bis zum Zetipunkt von turunsmäßigen Neuwahlen. (also regelmäßig wieder 2010). Anmerkung:
Selbst wenn es sich bei Euch um einen gemeinsamen Betrieb handeln sollte, ist zu prüfen, ob beide Kliniken so weit auseinanderliegen, das beide R`s im Amt bleiben. Die Rechtspre hung geht hier von einer E$rreichbarkeit von ca. 1 Std. aus.
Gruss
Biberrat
06.06.2007 um 18:58 Uhr
@schwester Im Zweifel muss eine Feststellungsklage vor einem ArbG. den Sachverhalt klären!
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