Erstellt am 04.06.2007 um 09:17 Uhr von Robin H
Auch das fällt schon unter §87 (1) Nr.1 und ist mitbestimmungspflichtig. Macht eine Vereinbarung dazu. Da könnte z.B. drinstehen, dass zu den bekannten Sitzungsterminen keine unmittelbare Abmeldung erforderlich ist. Abmeldung nur dann, wenn außerhalb der Sitzungstermine BR-Arbeit erforderlich wird. Darum werdet ihr nicht herumkommen. Allerdings muss das nicht persönlich sein. Hier könnt ihr auch regeln, dass dies telefonisch oder per Kalendereintrag oder per Mail, und auch im Voraus erfolgen kann.
Erstellt am 04.06.2007 um 09:19 Uhr von pit47
Hallo GBRSHG1,
siehe Kommentierung von Däubler zum § 37 BetrVG ab Rn 43.
Da steht u. a. das BRMtgl. ist verpflichtet sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden.
Diese Abmeldung kann mündlich erfolgen, muss aber nicht persönlich durchgeführt werden.
Erstellt am 04.06.2007 um 09:24 Uhr von Robin H
ja pit47, klar.
Aber in diesem Falle gab es eine m.E. unzulässige einseitige Anordnung der GL.
Deshalb würde ich zu den Modalitäten eine Vereinbarung verlangen, falls die GL nicht bereit ist die Anordnung zurückzunehmen!
Erstellt am 04.06.2007 um 09:34 Uhr von GBRSHG1
Vielen Dank an alle!!!!!!!!!!!!!