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Übernahme nach § 613a - was wird danach mit dem Betriebsrat?

M
Mutti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo heute mal eine Frage und hoffe auf eine Antwort bin erst 1 Jahr im BR und unsere Firma wird bald nach § 613 übernommen . Ich weiß das 1Jahr keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen aber was wird danach mit dem Betriebsrat ? Besteht für Ihn weiterhin Kündigungsschutz oder wird er aufgelöst ? Vieln Dank im voraus

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

03.06.2007 um 13:21 Uhr

@Mutti (klasse Name) Wenn der AG in einem Jahr arbeitsvertraglöiche Bedingungen ändern will, muss er das

  • auf freiwilliger Basis mit dem AN abmachen
  • per Änderungskündigung vornehmen. Ich sehe aus Deinem Beitrag nicht, dass sich für den BR was ändert.
BT
betriebliche trübung

03.06.2007 um 14:50 Uhr

@mutti: geb mal die 613a in die stichwortsuche. evt. muss du dies zwei mal machen. dieses thema wurde schon sehr oft im forum aufgegriffen.

P
paula

03.06.2007 um 15:02 Uhr

Alleine aus einem Betreibsübergang ergibt sich keine Veränderung für den BR. etwas anderes sieht das aus, wenn Ihr im Rahmen des Betriebsübergangs mit einem anderen Betrieb einen neuen gemeinsamen Betrieb bilden würdet. Dann käme wohl § 21a BetrVG zum tragen.

Aber Achtung beim § 613a BGB. Dieser sagt nicht, dass es ein Jahr Kündigungsschutz gibt. Bitte genau lesen.

Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Es geht also bei dem Kündigungsschutz nur um Regelungen die vor dem Betriebsübergang kollektivrechtlich gegolten haben und nun in individualrecht transformiert werden. Die andere Regelung im 3 61a BGB zum Kündigungsschutz lautet ja:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.

Dies bedeutet nur, das WEGEN des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden darf. Jeder andere Kündigung ist möglich. Auch das was man so schön als Kündigung auf Grund des Erwerberkonzepts oder Veräußererkonzepts nennt...

L
Lotte

03.06.2007 um 21:51 Uhr

Mutti, macht doch mal eine Schulung zu diesem Thema. Damit Ihr auch Euren AN genau sagen könnt, was auf sie zukommen kann. Aber Kölner hat Recht und Paula ist ja nochmal in die Tiefen gegangen. Mehr kann Euch dazu hier an dieser Stelle kaum gesagt werden.

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