Aus Erziehungsurlaub zurück - jetzt Teilzeit - AG lehnt ab?
Hallo zusammen
eine Mitarbeiterin war 2x3 Jahre im Erziehungsurlaub und muss wieder im Oktober zu arbeiten anfangen. Sie stellte den Antrag auf Teilzeit. Ihr Antrag wurde von der GL geprüft und wurde mit folgenden Arrgumenten abgelehnt.
- Es gibt keine Teilzeitstellen mehr. (haben bis heute aber 3 Teilzeitbeschäftigte)
- Es gibt auch keine Springerstellen
Wie können wir als BR unterstützen?? DANKE für die Hlfe
Gruß Julian
Community-Antworten (5)
02.06.2007 um 12:17 Uhr
@Julian Mit der Hilfe von... ...§ 8 Abs. 1 TzBfG
02.06.2007 um 13:00 Uhr
@Kölner
- hat die betroffene Mitarbeiterin nicht sowieso ein Anrecht auf ihren alten Arbeitsplatz?
- was ist wenn der alte Arbeitsplatz nicht mehr existiert?
- muss/sollte dann nicht ein Azubi, der bereits befristet übernommen wurde, sein Arbeitsplatz frei gemacht werden um die Mitarbeiterin aus der Elterzeit weiter zu beschäftigen??
Danke an alle für die Hilfe
Gruß Julian
02.06.2007 um 13:43 Uhr
hallo Julian, zu 1+2 anrecht auf EINEN Arbeitsplatz nicht den Alten. § 15 Anspruch auf Elternzeit (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: lies mal nach.
02.06.2007 um 13:48 Uhr
hallo julian,
-
die kollegin hat anrecht auf einen gleichwertigen arbeitsplatz, nicht auf den gleichen arbeitsplatz.
-
s.o.
-
gaubst du allen ernstes, dass hier irgendjemand sagt, dass der ex-azubi gekickt werden muss?
der br kann hier helfen, in dem er mit der gl spricht / verhandelt.
der hinweis, es gibt im unternehmen keine teilzeitstellen, zieht nicht. lediglich das argument, es kann keine geben, und das ist unglaubwürdig, da es bereits bei euch welche gibt. dieses argument könnte man ggf. gerichtlich prüfen lassen (im zweifelsfall liegt hier aber individualrecht vor).
02.06.2007 um 16:55 Uhr
Der BR kann hier nur wenig machen außer mit dem AG reden. Es handelt sich um eine individualrechtliche Sache. Die AN hier das besondere Problem, dass es hier kaum die Möglichkeit gibt, ihren wohl berechtigten Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Erst wenige deutsche Gerichte sehen hier eine entsprechende Möglichkeit.
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