Erstellt am 04.02.2019 um 14:14 Uhr von wdliss
Kommt drauf an :)
BAG 9 AZR 529/10 vom 20.3.2012 sagt eine solche Staffelung ist nicht zulässig,
BAG 9 AZR 956/12 vom 21.10.2014 sagt es ist zulässig wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Erstellt am 04.02.2019 um 14:35 Uhr von Pjöööng
Vor allem erklärt der 9te Senat in dem Urteil vom 21.10.2014, warum er im scheinbaren Widerspruch zu dem Urteil vom 20.03.2012 einen solchen erhöhten Urlaubsgewähr für ältere Mitarbeiter in diesem Falle für zulässig hält. Ich kann nur eine eingehende Beschäftigung mit diesem Urteil empfehlen, denn dann sollte man erkennen wo der Pferdefuß in der hier vorgestellten regelung liegt und welche Änderung dringendst zu empfehlen wäre.