Erstellt am 30.05.2007 um 11:31 Uhr von bigkuddel
Abgelehnt da Enthaltungen als Nein in diesen Fall zählt.§ 33 ...und die Mehrheit dieser BRM ihre Zustimmung gibt.
Erstellt am 30.05.2007 um 11:36 Uhr von Kölner
@UKB
Mir sind diese Anzahl von Enthaltungen aber sehr unsympathisch!
Erstellt am 30.05.2007 um 11:42 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
die Ursache könnte vielleicht an der Frage liegen, die zur Abstimmung vorlag..... :-))
Erstellt am 30.05.2007 um 12:03 Uhr von Frank B
Ist natürlich clever von dem BR!!! ;-)
Jetzt kommt es nur noch auf die Art der personellen Einzelmaßnahme an!
Erstellt am 30.05.2007 um 12:29 Uhr von stinker
Also ist eine Stimmenthaltung = eine Nein Stimme?
Erstellt am 30.05.2007 um 12:34 Uhr von UKB
Die Maßnahme ist die Besetzung einer Pflegeleitungsstelle durch den ehemaligen Stellvertreter. Unsympathischer Mensch. Führungs- und Sozialkompetenz gleich 0. Angeblich keine anderen Bewerber aus dem Betrieb. Extern nicht ausgeschreiben gewesen.
Erstellt am 30.05.2007 um 12:42 Uhr von Mona-Lisa
@UKB,
warum dann die Enthaltungen?
Der Betriebsrat sollte dazu ganz klar seine Meinung äussern und zwar mit NEIN!
Enthaltungen sind gleichzusetzen mit "keine Meinung!"
Schwaches Verhalten des Betriebsrat's!
Erstellt am 30.05.2007 um 13:12 Uhr von Kölner
@UKB
Völlig unnötige Abstimmung. Ich würde die Ablehnung auch auf gar keinen Fall dem AG zukommen lassen. Der wird vor lauter Lachen anfangen zu weinen.
Erstellt am 30.05.2007 um 13:43 Uhr von Carl
@ UKB
§99 BetrVG gibt eine Reihe von Gründen vor, die eine Ablehnung einer Einzelmaßnahme begründen. Die Tatsache, dass der Bewerber unsympatisch ist reicht da noch nicht aus. Es müsste schon eine Brücke gebaut werden, dass z.B. Gefahr besteht, dass der Betriebsfrieden in nicht unerheblicherweise gestört wird. Für eine solche Bergündung braucht es dann aber meines Erachtens einen starken BR, da ich davon ausgehehen würde, dass ein AG solche Begründungen anzweifeln wird. Euer Wahlergebnis deutet aber nicht unbedingt auf viel Rückhalt aus dem BR.
Interesannt wäre auch, wie die Stelle gestaltet ist. Wird der Kollege durch die Versetzung zum leitenden Angestellten, ist der BR nicht mehr Mitbestimmungspflichtig, sondern nur Informationspflichtig.
Erstellt am 31.05.2007 um 07:55 Uhr von Frank B
Unter den o.g. Vorraussetzungen würde ich mich als BR nicht äussern, was einer Zustimmung nach Ablauf der Anhörungsfrist bedeutet.
siehe Kölner 63436