Liebe Betriebsratskollegen,

Diskussionsbeiträge einzelner Betriebsratsmitglieder und das Abstimmungsverhalten (bei offener Abstimmung per Handzeichen) in Betriebsratssitzung sollten selbstverständlicher Weise, so meine ich, nicht im Betrieb publiziert werden. Eine Schilderung des Diskussionsablaufes im Allgemeinen scheint mir dagegen noch in Ordnung zu sein.
Im BetrVG kann ich eine Verschwiegenheitspflicht allerdings nur im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse (die vom AG auch so eingestuft wurden) in § 79 finden.

Meine Frage:
Wie weit darf ein Betriebsratsmitglied im Betrieb den Ablauf, die Redebeiträge und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder „veröffentlichen“?
Gibt es eine juristisch wirksame Regelungsmöglichkeit (vielleicht in der Geschäftsordnung), in der der Betriebsrat genau regelt, was weitergegeben werden darf und was nicht?
Kann der Verstoß gegen eine solche Regelung den Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben?

Vielen Dank für eure Hilfe

Marc