Für Mai keinen Urlaubsanspruch ??
Hallo an alle im Netz, eine MA rin tritt am 2.5.07 in unseren Betrieb ein. Der AG gewährt ihr aber für den Monat Mai keinen Urlaubsanspruch, da dieser nicht vollständig ist. Nun ist der 01.05. Feiertag. Ist diese Verfahrensweise rechtens ? Bundesurlaubsgesetz sagt zu diesem Fall nichts. Danke für Eure Antworten.
Community-Antworten (10)
24.05.2007 um 17:11 Uhr
Hallo Schnui, hat der MA vorher bei einen anderen AG gearbeitet und Urlaub erhalten? Wenn nicht, dann hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
24.05.2007 um 17:17 Uhr
Hallo pit47 MA hat anteilsmäßig bei altem AG Urlaub erhalten. Nun wird ihm aber für Mai kein Urlaub gewährt, da er erst am 02.5 statt am 1.5 angefangen hat. Aber der 1.5 ist ein gesetzlicher Feiertag. Nun erhält der MA 2 Tage weniger.
24.05.2007 um 19:53 Uhr
Moin, ja das kann rechtens sein.Bei uns im MTV-EH steht drin.." Urlaubsanspruch nur für jeden vollen Monat der Beschäftigung." Der AG stellt deshalb gerne zum 2. des Monats ein. Der BR sollte bei der Pers.E-maßnahme nach § 99 BetrVg darauf achten.
25.05.2007 um 08:19 Uhr
Hallo, das, was im Arbeitsvertrag steht ist wichtig, nicht der tatsächliche Arbeitsbeginn.
25.05.2007 um 11:26 Uhr
Hallo Schnuri Also ich würde sagen die Kollegin hat für Monat Mai Anspruch auf Urlaub oder musstet Ihr den Feiertag arbeiten. Sonst lese doch mal §5 Abs.2 BUrlG LG
25.05.2007 um 12:45 Uhr
Beobachter, wenn die MA ihr Arbeitsverhältnis per Vertrag am 2.05.07 antritt, ist es unerheblich, ob der 01.05. Feiertag ist oder nicht. Wichtig ist die Regelung zum Urlaub im TV! Wenn dort nichts geregelt ist, besteht voller Urlaubsanspruch, wenn im anderen Betrieb noch kein Urlaub genommen wurde (§ 6 BUrlG)
26.05.2007 um 11:46 Uhr
@Lotte § 5 Abs. 1 BUrlG! Dort heisst es: Für jeden "vollen Monat"! Ergo: AG handelt vollkommen korrekt, wenn der AV erst am 02.05.2007 beginnt!
26.05.2007 um 22:05 Uhr
Kölner, dann gucken wir uns den §5 doch mal genauer an: "1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
würde sagen, dass der AN, der seinen Urlaub am 02.05. beginnt und die Probezeit übersteht und im Betrieb bleibt:
- die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr noch erfüllt
- nicht vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet
- nicht im ersten Kalenderhalbjahr ausscheidet.
ergo: voller Anspruch für das ganze Jahr (bis zum Arbeitbeginnn 29.06.) , wenn er nicht einem TV unterliegt, der anderes aussagt.
26.05.2007 um 22:22 Uhr
@Lotte Und dann in Relation zu Antwort Nr. 62854? Ich raffe jetzt gerade gar nichts mehr - ich gebe aber insofern zu, einen Denkfehler gemacht zu haben, als dass ein Urlaubsanspruch grundsätzlich wegen Beginns des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.07. eines Jahres für das ganze Jahr besteht.
26.05.2007 um 22:32 Uhr
Kölner, darauf nahm ich ja eigentlich in meiner ersten Antwort mit dem Hinweis auf § 6 des BUrlG Bezug. ;-)
Schnuri, also ist es so: Für das Jahr steht dem AN der volle Urlaubsanspruch zu! Hat er schon welchen beim alten AG genommen, wird der abgezogen! Ist im TV etwas anderes geregelt (z.B. : Der AN erhält für jeden vollen Monat, den er im UN beschäftigt ist ein 12tel des vollen Urlaubsanspruch) gilt das!
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