Erstellt am 16.06.2006 um 11:24 Uhr von Rollie
Die Gründung eines Arbeitsverhältnisses setzt nicht zwingend die Schriftform voraus. Auch mündliche Absprachen können ein Arbeitsverhältnis begründen.
Daher wäre davon auszugehen, das der Kollege sich zumindest an eine Kündigungsfrist hätte halten müssen.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform, das hätte auch für den Kollegen gegolten. So müßte man also davon ausgehen, das er unentschuldigt fehlt und der AG entsprechend reagieren wird.
Da die Kündigung die Mitbestimmung des BR berührt, dürfte der AG den BR hierzu hören.
Ob der AG darüber hinaus ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, müßte er prüfen lassen
Erstellt am 16.06.2006 um 14:32 Uhr von Luise
Hallo Rolli,
danke für deine Antwort, die mir sehr hilft!! Der AG ist hier relativ machtlos, da der Kollege weder telefonisch noch per Post zu erreichen ist.
Lieber Gruß,
Luise
Erstellt am 16.06.2006 um 14:48 Uhr von Fayence
Rollie,
ich glaube, Du wirst mir zustimmen können, dass das MBR des Betriebsrates selbst bei solchen "Eigenkündigungen" nicht berührt wird. Warum sollte der BR also angehört werden?
Luise,
Euer AG kann nur individualrechtlich gegen diesen Kollegen vorgehen. Wird vermutlich ausgehen, wie das Hornberger Schiessen; viel Aufwand bei geringem Nutzen! Ist aber alleinige Angelegenheit Eures AG`s.