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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Suchen eine fertige Betriebsvereinbarung über Rauchverbot/Raucherpause.

W
wassercop
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum. Wir sind ein neuer Betriebsrat und wollen nun diverse Betriebsvereinbarungen umsetzen. Gibt es irgendwo eine fertige Betriebsvereinbarung über Rauchverbot/Raucherpause. Man muss ja das Rad nicht neu erfinden. Danke im vorraus

7.92006

Community-Antworten (6)

H
HaveFun

24.05.2007 um 12:05 Uhr

hallo!

vielleicht hilft dir dies:

Betriebsvereinbarung - Rauchverbot - generell

Zwischen der Firma _______ und dem Betriebsrat der Firma ______ wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG vereinbart:

  1. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht Übereinstimmung, dass dem Nichtraucherschutz ein größeres Gewicht beigemessen werden muss. Diese Entscheidung wird durch wissenschaftliche Erkenntnisse getragen, denen zufolge auch Passivrauchen eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

  2. Weil das Verlangen der Nichtraucher nach einem rauchfreien Arbeitsplatz aus den unter 1. genannten Gründen höher zu bewerten ist als die Interessen der rauchenden Mitarbeiter/innen, wird im gesamten Betrieb ein Rauchverbot verhängt.

  3. Das Rauchverbot gilt sowohl für die Arbeitszeit als auch die Pausen. Ausgenommen sind lediglich

  • die Aufenthaltsräume für Raucher,
  • die Raucherecken in den Kantinen und
  • die Besprechungs- und Konferenzräume.
  1. Bei Besprechungen und Konferenzen ist im Einzelfall abzusprechen, ob geraucht werden darf. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Schutz der Nichtraucher Vorrang, d. h. geraucht werden darf nur, wenn alle im Raum befindlichen Mitarbeiter/innen zustimmen. Der/die Sitzungsleiter/in hat durch organisatorische Maßnahmen für einen Interessenausgleich zu sorgen.

  2. Das Aufsuchen der Aufenthaltsräume für Raucher sowie der Raucherecken ist nur während der Pausenzeiten gestattet.

  3. Ein Verstoß gegen diese Regelungen führt zur Abmahnung und im Wiederholungsfalle zur Kündigung.

  4. Arbeitgeber und Betriebsrat werden anlässlich der regelmäßig stattfindenden gemeinsamen Sitzungen darüber sprechen, ob der Nichtraucherschutz eingehalten wird und ob Maßnahmen zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes erforderlich sind.

  5. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Monaten gekündigt werden.

Ort _________ Datum _______

Geschäftsleitung Betriebsrat

gruss stefan allgaeu

H
HaveFun

24.05.2007 um 12:06 Uhr

oder hier:

Betriebsvereinbarung - Rauchverbot

Zwischen der Firma ________ und dem Betriebsrat der Firma _________ wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vereinbart:

  1. In den gesondert gekennzeichneten Betriebsräumen besteht aus Feuerschutz- und Versicherungsgründen ein absolutes Rauchverbot. Zu diesen Räumen zählen insbesondere __________. Ergänzend wird auf die Betriebsordnung/den Aushang am schwarzen Brett verwiesen.

  2. Rauchen schadet nicht nur der Gesundheit der Raucher, sondern auch der Nichtraucher. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass Nichtraucher durch ihre rauchenden Kollegen/innen möglichst wenig belästigt werden. Insbesondere ist von Seiten der rauchenden Mitarbeiter/innen für eine ausreichende Belüftung der Räume zu sorgen.

  3. Zum Schutz der Nichtraucher kann auch an anderen Stellen im Betrieb ein Rauchverbot verhängt werden, wenn es die Mehrzahl der dort tätigen Mitarbeiter/innen wünscht. Der Betriebsrat hat in diesem Falle eine Abstimmung durchzuführen und dem Arbeitgeber das Ergebnis mitzuteilen.

  4. In den Pausenräumen/der Kantine darf nur in der Raucherzone geraucht werden. Für eine ausreichende Belüftung vor Ende der Pause ist durch die Mitarbeiter/innen zu sorgen, die die Raucherzone nutzen. Die Zuständigkeit für die Durchlüftung ist innerhalb und auch zwischen den einzelnen Abteilungen abzustimmen und in Form eines Plans sichtbar in den Raucherzonen auszuhängen. In der Zeit von ______ bis _______ Uhr (Mittagessens-Zeit) darf überhaupt nicht geraucht werden.

  5. Soweit am Arbeitsplatz geraucht werden darf, darf von diesem Recht während der Arbeitszeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn dadurch der Arbeits- und Produktionsablauf nicht gestört wird. Im Falle von Missbräuchen entfällt für die eingelegten Raucherpausen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Darüber hinaus hat der/die Beschäftigte mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung zu rechnen.

  6. Verstöße gegen das Rauchverbot werden mit einer Geldbuße in Höhe von _____ € an die betriebliche Sozialkasse geahndet. Bevor der Arbeitgeber die Geldbuße verhängt, hat er den/die betreffende/n Beschäftigten anzuhören und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine Kündigung ausgesprochen werden soll.

  7. Arbeitgeber und Betriebsrat werden wegen der gesundheitlichen Gefahren, die vom Rauchen ausgehen, in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen regelmäßig Aufklärungsaktionen im Betrieb durchführen.

  8. In diesem Zusammenhang ist auch geplant, ein Prämiensystem einzuführen, um den Mitarbeiter/innen einen zusätzlichen Anreiz zum Nichtrauchen zu geben.

  9. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Monaten gekündigt werden.

Ort _________ Datum _______

gruss stefan allgaeu

W
wölfchen

24.05.2007 um 12:49 Uhr

@ Have Fun, den Satz: "Diese Entscheidung wird durch wissenschaftliche Erkenntnisse getragen, denen zufolge auch Passivrauchen eine Gesundheitsgefährdung darstellt." Würde ich jedoch streichen, denn zeige mir die wissenschaftlichen Erkenntnisse! Als BR sollte man sich schon auf die GESICHERTEN arbeitsmedizinischen Erkenntnisse beschränken und nicht auf Medienrummel. Man sollte nicht dem Papageiensyndrom verfallen.Schau mal auf: www.feinstaub-blabla.de - da wirst Du eines besseren belehrt! :-))

PD
Paff Daddy

24.05.2007 um 13:35 Uhr

Hast Recht wölfchen!

Bei dem Thema sollte man tatsächlich nur den Informationen der Mittelständischen Unternehmen der Tabakwirtschaft, Geibelstr. 7, 45472 Mülheim an der Ruhr glauben schenken.

Und immer schön die Pillen vom Dr. Rath schlucken!

Bei diesen BVen sollte man als BR ganz andere Dinge streichen!

S
SSGG

24.05.2007 um 14:08 Uhr

Moin wassercop, Raucher gehören grundsätzlich vor die Tür, aber nicht das sie im Regen stehen! Prämiensystem! Unser AG würde uns einen Vogel zeigen, warum sollte er Aufhörwilligen ein Prämie zahlen? Rauchpausen? Kompliziertes Thema...was ist mit den apfelessenden, klönenden oder durch die Einnahme von Dr. Rath's Pillen sedierter(n) KollegIn(nen)? Oder die nichtrauchenden MA, die sich so gerne bei den rauchenden MA aufhalten....:-) Wir haben es geschafft, unseren AG zu überzeugen, das dies überwiegend Dienstgespräche sind und nur die Zeiten nachgearbeitet werden, die nicht Dienstgespräch sind. Dies obliegt jedoch dem Verantwortungsbewußtsein eines jeden MA.

Die sind die 5Cent eines rauchenden BRM.

PS: Paff Daddy, mehr darfst nicht streichen, oder wie willst Du die Persönlichkeitsrechte des Rauchers einschränken oder darf es gar ein kollektiver Zwangsentzug sein?

K
Konrad

24.05.2007 um 17:17 Uhr

an@ wasserkop und neuer Betriebrat "Fertige Betriebsvereinbarungen" sind ganz selten die ideale Lösung, weil die Gegebenheiten in jedem Betrieb anders sind. Gegen eine Stichwortsammlung als Anregung spricht nichts. siehe die Antworten hier! Gruß Konrad

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