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Zustimmungsverweigerung zur Verlängerung des Arbeitsvertrages

KS
kranke Schwester
Jan 2018 bearbeitet

Hallo !

Unser Arbeitgeber hat eine Einstellung vorgenommen, obwohl wir diese verweigert haben. Grund dafür war, dass es keine innerbetriebliche Ausschreibung gab. Die Arbeitnehmerin ist jetzt immer noch im Haus und es steht eine Verlängerung des AV an. Wie können und müssen wir uns verhalten ? Der AG hat keine gerichtliche Entscheidung eingeholt. Danke im voraus

4.76904

Community-Antworten (4)

P
Petrus

23.05.2007 um 17:01 Uhr

Siehe §101 BetrVG

W
Waschbär

23.05.2007 um 17:54 Uhr

Schwester,

anbei der GANZE Text, am schluss kommt dann das was für dich wichtig ist,aber damit alles seine ordnung hat der ganze text !

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung bedürfen gem. § 99 BetrVG der Zustimmung des BR. Diese Zustimmung kann allerdings nur aufgrund eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Gründe verweigert werden. Eine solche Zustimmungsverweigerung muss der BR dem AG innerhalb einer Woche nach Unterrichtung unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Macht der BR von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, kann der AG versuchen, über eine gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts eine Ersetzung der Zustimmung zu erreichen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). In dringenden Fällen kann der AG auch ohne Zustimmung des BR vorläufige personelle Maßnahmen durchführen (§ 100 BetrVG).

Sollten Personalmaßnahmen ohne Zustimmung des BR durchgeführt werden, kann dieser dagegen gerichtlich, notfalls durch Zwangsgeld, mit dem Ziel der Aufhebung der Maßnahme oder der Einholung der Zustimmung vorgehen (§ 101 BetrVG).

RH
Robin H.

23.05.2007 um 19:21 Uhr

Schwester, habt ihr denn die interne Ausschreibung verlangt oder habt ihr eine Vereinbarung dazu? Nur dann habt ihr nämlich einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99

P
paula

24.05.2007 um 00:06 Uhr

@Schwester

"...und es steht eine Verlängerung des AV an"

wie lange ist die MA denn schon bei Euch im Haus?

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