Erstellt am 23.05.2007 um 14:28 Uhr von Mona-Lisa
@steffensdf,
wenn der Urlaub des Kollegen bereits genehmigt war, kann er nicht mehr zurückgezogen werden!
dieser Link dürfte für Dich ganz interessant sein!
http://www.guter-rat.de/ratgeber/verbrauchernews/artikel_85573.html
Erstellt am 23.05.2007 um 23:53 Uhr von Urmel
@Mona-Lisa
Was ist aber, wenn - wie von steffensdf geschildert - eigentlich noch genug andere Kollegen da sind, mit denen die entsprechende Abteilung besetzt werden könnte und die Maßnahme des AG nur dazu dienen soll, den anderen MA zu demonstrieren, wie "böse" der BR ist und welche Nachteile den MA dadurch entstehen können?
Wäre ja nicht ungewöhnlich...
Kann der BR es durchsetzen, dass in diesem Fall dem entsprechenden Kollegen der Urlaub doch gewährt wird, auch wenn er vorher nicht genehmigt war?
Würde mich auch interessieren...
LG
Urmel
Erstellt am 24.05.2007 um 07:06 Uhr von steffensdf
Ich danke dir für die schnelle Antwort, Mona-Lisa. Hat uns schon geholfen. Aber wie Urmel auch sagt, wie ist es wenn der Urlaub nicht genehmigt war. Es ist so bei uns, wir geben unsere Urlaubsvorschläge immer im November Dezember für das nächste Jahr ab. Danach wird der Urlaub noch ein wenig hin und her geschoben wenn es erforderlich ist, und dann hört man nix mehr davon. Und wenn dann die Zeit ran ist, wird eine Woche vorher der Urlaubsantrag ausgefüllt. Daher auch die Frage, ist er genehmigt wenn der AG den Urlaubsplan im Januar überprüft und dann so einverstanden ist ? Aber dazu nix mehr sagt.
Einen schönen Tag, dann noch
steffensdf
Erstellt am 25.05.2007 um 08:11 Uhr von baccus
moin steffensdf,
......und dann hört man nix mehr davon.
Allgemeine Urlaubsgrundsätze,
· Regelungen über das Verfahren der betrieblichen Urlaubsplanung (Zeitpunkt, bis zu dem Urlaubswünsche angemeldet werden bzw. in eine Urlaubsliste eingetragen werden müssen; Art und Weise der Veröffentlichung der Urlaubsliste; Zeitpunkt, bis zu dem Einwände durch Arbeitgeber oder – andere – Arbeitnehmer erhoben werden müssen bzw. von dem ab die Eintragungen in die Urlaubsliste als »genehmigt« gelten);
Ihr habt es in der Hand.
Gruß
Erstellt am 26.05.2007 um 20:31 Uhr von Kölner
@steffensdf
Trennen und erziehen!
Die zwei Sachverhalte sollte ein BR trennen lernen und den AG mit einer erzwingbaren BV erziehen!