Erstellt am 23.05.2007 um 14:23 Uhr von Sternburg
Hallo diefragende,
Das Fristende für den Kündigungsschutz wird taggenau berechnet.
aus § 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn):
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis ... maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis ... fällt."
dazu passend der § 188 Abs. 2 BGB (Fristende):
"Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt ..."
Und da ganze auf deutsch:
Wenn am 07. Mai 2006 das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde (das Ereignis aus § 187 Abs. 1), dann war der 8. Mai der erste Tag des nachwirkenden Kündigungsschutzes und die Mitglieder des alten BR hatten einen nachwirkenden Kündigungsschutz bis zum 08. Mai 2007.
Erstellt am 24.05.2007 um 08:15 Uhr von steini
hallo,
das ende der amtszeit ist nicht unbedingt der tag nach dem das wahlergebniss bekannt gegeben wurde.wichtig ist hier wann wurde das erste wahlergebnis in eurem betrieb bekannt gegeben. der tag nach diesem zeitpunkt ist das ende der wahlperiode. ist das datum der ersten br wahl nicht mehr nachvollziehbar gilt das datum der wahl die am längsten nach vollziehbar ist.
gruß
steini
Erstellt am 24.05.2007 um 08:52 Uhr von diefragende
danke für eure antworten ;-)
Erstellt am 27.05.2007 um 21:38 Uhr von Kölner
@diefragende
...und nach Ablauf des besonderen Kündigungschutzes darf erst gekündigt werden, was wiederum mit weiteren Fristen verbunden ist.