Erstellt am 18.01.2012 um 09:22 Uhr von gironimo
Der nachw. K-Schutz bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis und nicht auf den Arbeitsplatz. Also bleibt er bestehen.
Erstellt am 18.01.2012 um 09:47 Uhr von rkoch
> Oder könnte der Arbeitgeber sich durch solch eine Aktion schneller von einem Mitarbeiter
> trennen, also erstmal versetzen und dann innerhalb des Jahres kündigen?
Am Ende könnte der AG sich trotzdem "schneller" von einem BRM trennen. Sofern das Amt durch die Versetzung endet (was allerdings der Zustimmung des BR bedürfte) greift ja eben nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz von diesem Zeitpunkt an, während ansonsten ja die gesamte Amtszeit + Nachwirkung anfallen würde. Das ist IMHO immer noch "schneller", wenn auch nicht so schnell das unmittelbar nach der Versetzung gekündigt werden könnte.
Abgesehen davon: Am Ende ist eine Kündigung immer noch dem allgemeinen Kündigungsschutz unterworfen, es sei denn der AG versetzt den AN in einen Betrieb mit weniger als 11 AN. Insofern ist auch danach die Kündigung nicht sooo einfach.
BTW:
Die Wortwahl
> an einen anderen Standort in der UnternehmensGRUPPE
impliziert auch den Wechsel von einem Unternehmen in ein anderes. Das impliziert wiederum das mögliche Ende des Arbeitsverhältnisses und damit auch das Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes, wobei ein derartiger Vorgang (wie auch u.U. der Wechsel an einen anderen Standort innerhalb des Unternehmens) wiederum einer (unzulässigen) Änderungskündigung bedürfte.
Erstellt am 18.01.2012 um 19:32 Uhr von meike
Die Wortwahl Unternehmensgruppe liegt daran, dass es hier um eine Teil-Betriebsverlagerung geht an einen Standort wo es ein anderes Unternehmen aus der Gruppe gibt aber eben nicht das Unternehmen aus dem verlagert werden soll. Ein Unternehmenswechsel ist nicht im Gespräch aber guter Hinweis, nicht dass da noch jemand auf blöde Gedanken kommt.