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Nachwirkender Kündigungsschutz für Betriebsratsvorsitzenden - wie lange?

H
hunter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Ein Betriebsratsmitglied hat ja ein Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz nach dem Austritt aus dem Betriebsrat. Wie ist das mit dem Betriebsratsvorsitzenden, ich habe mal irgendwo gehört, der hätte zwei Jahre nachwirkenden Kündigungsschutz. Stimmt das?

6.543015

Community-Antworten (15)

K
Kriegsrat

04.02.2010 um 14:43 Uhr

natürlich nicht.........

aber so schlecht fände ich die idee jetzt nicht;-)

R
rolfo

04.02.2010 um 14:44 Uhr

nein, genauso wie alle anderen BR

T
TROISDORFER

04.02.2010 um 15:35 Uhr

@kriegsrat Warum ;-)

E
Erwin

04.02.2010 um 15:37 Uhr

Hunter

Du bist wohl BRV und hast die Hosen voll???

P
pitsieben

04.02.2010 um 15:57 Uhr

@ Hunter, die Erhöhung der Schutzfrist auf zwei Jahre gilt nur für freigestellte BRMtgl., die eine Freistellung über drei aufeinanderfolgende Amtszeiten (12 Jahre) gehabt haben. Siehe auch Kommentar DKK zum § 38 BtrVG Rn 73

B
BRHexe

04.02.2010 um 16:23 Uhr

@pitsieben wo genau liest Du im § 38 etwas über einen erweiterten Kündigungsschutz bei so lange freigestellten BR-Mitgliedern? Habe ich da was überlesen?

M
Mainpower

04.02.2010 um 16:48 Uhr

Hallo, diese Schutzfrist bezieht sich auf die eingliederung ins normale Arbeitsleben.

E
Erwin

04.02.2010 um 17:03 Uhr

Hallo HansJörg

dass was Du ansprichst bezieht sich auf das Thema Arbeitsentgelt und Anspruch auf Fortbildung, nicht auf den besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz.

§ 37 Abs. 4 (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

P
Peanuts

04.02.2010 um 18:36 Uhr

"die Erhöhung der Schutzfrist auf zwei Jahre gilt nur für freigestellte BRMtgl., die eine Freistellung über drei aufeinanderfolgende Amtszeiten (12 Jahre) gehabt haben."

Die Aussage ist völlig korrekt. Das BRM muss aber während der gesamten Zeit (mind. 12 Jahre) zu 100% freigestellt worden sein.

M
Mainpower

04.02.2010 um 19:25 Uhr

Hallo, Verwechselt nicht KÜNDIGUNGSSCHUTZ mit SCHUTZFRIST zwei paar Schuhe

P
Peanuts

04.02.2010 um 20:13 Uhr

"Verwechselt nicht KÜNDIGUNGSSCHUTZ mit SCHUTZFRIST"

????

Du wirst uns sicherlich erleuchten.

M
Mainpower

04.02.2010 um 22:10 Uhr

@Peanuts, bei der Schutzfrist geht es um das Arbeitsentgeld, die berufliche Fortbildung und all solche Dinge dass er den Anschluss nach 12 Jahren Freistellung an das normale Arbeitsleben findet.

P
Peanuts

04.02.2010 um 22:26 Uhr

"bei der Schutzfrist geht es um das Arbeitsentgeld, die berufliche Fortbildung und all solche Dinge dass er den Anschluss nach 12 Jahren Freistellung an das normale Arbeitsleben findet."

Die Antwort hat mit der Fragestellung "nachwirkender Kündigungsschutz" allerdings überhaupt nichts zu tun.

P
pitsieben

05.02.2010 um 08:17 Uhr

@ all, Sorry, ich bin im Wahlstress, meine Antwort war falsch, ich habe die Schutzfrist mit der Kündigungsfrist verwechselt. Es bleibt natürlich bei einen Jahr Kündigungsschutz.

@ erwin, woher kennst Du meinen Vornamen?

I
Immie

05.02.2010 um 09:56 Uhr

@pitsieben Das habe ich mich auch gerade gefragt???;-)

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