Erstellt am 22.05.2007 um 21:18 Uhr von Der alte Heini
Der Betriebsrat sollte im Anhörungsverfahren den Betroffenen anhören. Somit erfährt Dieser ja automatisch, dass der Arbeitgeber seine Kündigung vorbereitet.
Siehe § 102 Abs.2 BetrVG. Hier heißt es im letzten Satz:
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Erstellt am 22.05.2007 um 21:20 Uhr von Lotte
Köhler,
ja das gehört zu den leidvollen Aufgaben des BR. Er sollte den MA auch anhören, bevor er einen Widerspruch formuliert oder sich gegen einen Widerspruch entscheidet.
Erstellt am 22.05.2007 um 21:22 Uhr von Mona-Lisa
@Köhler,
dürfen????
Euer erster Weg, wenn ein Antrag zur Kündigung beim Betriebsrat vorgelegt wird, MUSS zu dem betroffenen Arbeitnehmer gehen.
Redet mit ihm, erklärt ihm, was die GL vorhat. Ist oft ne undankbare Aufgabe, aber ihr seid von den Kollegen gewählt worden und so könnt ihr mal gleich seine Meinung dazu hören!