Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat?
Hallo Zusammen,
unser Betriebsrat wird offenbar permanent von der Geschäftsleitung beschossen. Das geschieht z. T. durch aufhetzen von Belegschaftsmitgliedern durch Führungskräfte, die dann wiederum Briefe gegen den BR schreiben und Unterschriften sammeln. Der BR beantwortet diese Briefe am schwarzen Brett. Heute hat unser Geschäftsführer ganz offen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in einer Mail an alle Kollegen beschimpft. Unser Vorsitzender nimmts offenbar gelassen, obwohl schon 2 BRs das Handtuch geschmissen haben. Wie lange der noch so cool ist, weiß ich nicht. Man gewinnt als normaler Mitarbeiter aber immer mehr den Eindruck, als wenn da `ne ganz fiese Kampagne im Gange wäre. Was sollten wir unserem BR raten, außer durchhalten?
Community-Antworten (3)
22.05.2007 um 23:47 Uhr
Hallo Packo, rate Eurem Betriebsrat, er soll durchhalten und cool bleiben. Wenn eine Geschäftsleitung Kraft investiert, um einen BR platt zu machen, ist sie entweder total schwachsinnig, denn der BR ist die Interessenvertretung ihrer Belegschaft, das rächt sich, oder die GL plant gravierende Einschnitte für die Belegschaft und der BR ist dabei im Weg. Also: " Augen auf und gelassen bleiben"
22.05.2007 um 23:50 Uhr
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört…ff.
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Offizielle Aufforderung an die GL dies zu unterlassen.
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hilft ein Punkt 1 nicht Beschluss in BR Gremium und Anzeige erstatten.
23.05.2007 um 00:27 Uhr
Das Geschilderte stellt eindeutig eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Siehe §119 BetrVG. Die Behinderungen sollte der Betriebsrat der Staatsanwaltschaft mitteilen und die Verfolgung der Straftat ausdrücklich beantragen.
Der Begriff der Behinderung ist weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung und Verhinderung der Betriebsratstätigkeit. Verboten ist sowohl jede Handlung, die mit der Zielrichtung der Störung und Behinderung begangen wird, wie auch diejenige, die nur eine unbeabsichtigte, aber objektiv feststellbare Beeinträchtigung darstellt.
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