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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausserordentliche Kündigung wg.Krankheit - nachträglich noch im Versorgungsamt einen Behindertengrad beantragen?

S
sarmale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, ein langjähriger Mitarbeiter hat wg. häufiger Kurzzeiterkrankungen eine ausserordentliche Kündigung erhalten. Nun hat er mich aber gefragt, ob, wenn er nachträglich noch im Versorgungsamt einen Behindertengrad beantragt, evtl. seine Chancen doch im Betrieb bleiben zu können verbessern kann ?

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Community-Antworten (7)

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Lotte

22.05.2007 um 00:39 Uhr

sarmale, der Kündigungsschutz tritt erst drei Wochen nach Antragsstellung ein (falls noch kein Bescheid erfolgte) und wirkt nicht für Kündigungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

M.E. sind häufige Kurzerkrankungen kein Grund für eine ao Kündigung, es sei denn sie gehen einher mit einer groben Pflichtverletzung? Der Kollege soll Kündigungsschutzklage einreichen.

T
Thom220

22.05.2007 um 09:05 Uhr

Hallo sarmale Die ausserordentliche Kündigung kann eigentlich nur eine personenbedingte Kündigung sein.

Die häufigsten Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind:

lang andauernde Krankheit häufige Kurzerkrankungen Alkohol- und Drogenabhängigkeit fehlende Arbeitserlaubnis Verlust der Fahrerlaubnis bei Kraftfahrern Nichtbestehen von erforderlichen Prüfungen mangelnde Fachkenntnisse Verbüßen einer Freiheitsstrafe

Das können Sie als Betriebsrat tun

Sie sind vor jeder personenbedingten Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Nachdem der Arbeitgeber die Kündigungsgründe dargelegt hat, haben Sie eine Woche Zeit, um zu reagieren. Sie können

der personenbedingten Kündigung ausdrücklich zustimmen, die Frist verstreichen lassen, was als Zustimmung gilt, der personenbedingten Kündigung widersprechen, wenn ein Widerspruchsgrund (§ 102 Abs. 3 BetrVG) vorliegt, oder Bedenken gegen die Kündigung äußern, wenn kein Widerspruchsgrund greift, Sie aber dennoch mit der Kündigung nicht einverstanden sind.

Erst wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Interesse Ihres Kollegen an der Weiterbeschäftigung überwiegt, darf er kündigen. Prüfen Sie dies genau, vor allem wenn Ihr Kollege sozial besonders schutzbedürftig ist, etwa bei krankheits-/altersbedingter Leistungsschwäche oder einem Betriebsunfall.

W
Waschbär

22.05.2007 um 10:12 Uhr

Thom220,

schön das noch jemannd Betriebsrat onleine Liesst .

W
wölfchen

22.05.2007 um 12:58 Uhr

@ waschbär hihi, habe das auch gerade gelesen - ich bin also auch Abonnent davon. Aber es ist ja schön, wenn man andere auch daran teilhaben lassen kann - die bringen das so schön auf den Punkt ;-))

P
peters

22.05.2007 um 13:49 Uhr

Beachtet bitte Lotte's Hinweis: eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung ist schon sehr ungewöhnlich. Üblich ist hier eher eine ordentliche.

W
Waschbär

22.05.2007 um 14:03 Uhr

peters, haben wir ! Intressantes Thema, würde gerne bei der Arbeitsgerichtsverhandlung dabei sein .-)

@ Wolle, Liesst du auch andere "News Letter" ? Ich habe da noch ein zum Thma Pflege und das von Ver.di . hatte auch schon andre aber die waren nicht das was ich mir darunter vorgestellt hatte :-)

T
Thom220

22.05.2007 um 14:32 Uhr

Ja, Ja

Manchmal sind Newsletter doch ganz schön Informativ (:-))

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