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Betriebsversammlung: BR hält nur eine BV ab im Jahr?

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Mal wieder zur Betriebsversammlung: Nach wie vor möchte ich mich ans Gesetz halten und mit meinem BR (7 köpfig, ich: Stellvertr. Vorsitzende) regelmäßig Betriebsversammlungen durchführen. Die letzte BV fand im September 2006 statt. Unser Vorsitzender ist jedoch der Meinung, dass nur dann eine BV durchzuführen ist, wenn es wirklich neue Themen zu besprechen gibt (in unserem Betrieb sind 140 MA's beschäftigt). Ich dagegen denke, es gibt immer etwas zu besprechen. Der BR sitzt ja nicht untätig herum. Und die MA haben ein Recht auf diese Versammlung. Außerdem glaube ich daran, dass - wenn denn regelmäßige BVs durchgeführt werden würden - eher ein Feedback aus den Reihen der Beschäftigten kommt, als bei nur einer BV im Jahr.

Das Recht ist auf meiner Seite, nur: wie bekomme ich meinen BR dazu mitzuziehen? Selbst in unserer Geschäftsordnung steht, dass der BR mindestens eine (!) BV im Jahr abhalten muss. Ich habe mich geweigert, das zu unterschreiben, weil es gesetzeswidrig ist. Verabschiedet worden ist die GO trotzdem mit Mehrheitsbeschluss.

Danke und Gruß,

5.50409

Community-Antworten (9)

AB
Alter Betriebsrat

17.05.2007 um 20:33 Uhr

Servus ! Also bei widerholter Negierung des Gestztes gibt es zwei Mittel in Deinem Fall. Also entweder findest Du eine Mehrheit im BR um dem Betr. VG zur Würdigung zu verhelfen oder, das kanst Du auch als einzelnes BR-Mitglied tun, gehst zu einem RA, erklärst ihm die Lage und ab geht die Luzie. (Brauchst natürlich dann ne breite Brust gegenüber dem BR). Vieleicht wäre auch noch ein Gang zur Gewerkschaft, wenn ihr denn irgend eine Verbindung zu einer habt, hilfreich, die könnte nämlich eine BV, wenn sie denn in Eurem Betreib vertreten ist, beantragen und bei etwaiger widerholter Nichtdurchführung, gerichtliche Schritte einleiten. Grüssle

K
Kölner

17.05.2007 um 20:34 Uhr

@see-see Und lass beim Gang zum RA auch gleich die GO für ungültig erklären!

M
Magoo

17.05.2007 um 21:12 Uhr

Mach es doch ganz anders! Schaue Dir doch mal § 43 BetrVG Abs.1 an. Mal sehen was Dein BR-Vorsitzender dazu zu sagen hat.Warum gleich zu einem RA oder Einigungsstelle.Reden und sachlich diskutieren bringt oft mehr. Ich wünsche Dir viel Erfolg.TOI TOI TOI

K
Kölner

17.05.2007 um 21:16 Uhr

@magoo Einigungsstelle? Kann ich meinem BR damit drohen? Ich bräuchte aber eine Telefonnummer...

M
Magoo

17.05.2007 um 21:33 Uhr

Drohen hört sich sehr krass an hilft aber vielleicht. Vielleicht lenkt das Gremium ja ein wenn nicht.........was ist das für ein BR ??? Eine Tel.Nr.kann Dir vielleicht Eure zuständige Gewerkschaft nennen.

M
mokkabohne

17.05.2007 um 21:39 Uhr

@Kölner: Boah, bist Du fies :-)

@magoo: Du hast recht. Reden hilft in den meisten Fällen.

S
sphinx

17.05.2007 um 21:46 Uhr

@ magoo,

Kölner beliebte zu scherzen.....ist ja auch Vatertag.:-)

In Wirklichkeit braucht er weder Telefonnummern, noch mag er telefonieren...:-)

Sein Posting sollte m.E. dir nur zur Anregung dienen, dass für Regelungen im BR nicht die Einigungstelle in Frage käme, sondern evt. der §23 BetrVG.

LG von der Spielverderberin ;-)

H
Heini

18.05.2007 um 01:31 Uhr

Alter Betriebsrat schreibt: das kannst Du auch als einzelnes BR-Mitglied tun, gehst zu einem RA, erklärst ihm die Lage und ab geht die Luzie. Frage: Wenn see-see zu einem Rechtsanwalt geht, wie geht den da die Luzi ab ?

Kölner schreibt: Und lass beim Gang zum RA auch gleich die GO für ungültig erklären! Frage: Dann kann also ein Betriebsratsmitglied zu einem Rechtsanwalt gehen und eine Geschäftsordnung des Betriebsrats für ungültig erklären lassen? Kölner, glaubst Du auch selber was Du da geschrieben hast?

magoo, eine Einigungsstelle ist für diese Pflichtverletzungen mit Sicherheit nicht zuständig.

see-see, Im BetrVG gibt es Vorgaben über die Abhaltung von Betriebsversammlungen. Unter gewissen Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit für einige Betriebsversammlungen auch Abteilungsversammlung durchzuführen. Schaue bitte in nachstehende §§§ des BetrVG, da erfährst Du alles was du wissen musst. § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen § 46 Beauftragte der Verbände

Werden o.g. gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, so begeht der Betriebsrat eine Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten. Sollte der Betriebsrat mehrfach die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten, so könnten gem.: § 23 BetrVG mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

S
see-see

22.05.2007 um 02:19 Uhr

Ich danke Euch allen (wenn die Anfrage auch schon ein paar Tage zurück liegt).

Summa summarum: Ich kann gar nichts tun. Sehr schade und frustrierend. Dann muss ich eben meinen langen Atem trainieren und meinen BR diesbezüglich nerven, nerven, nerven.

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