Erstellt am 16.05.2007 um 15:45 Uhr von wölfchen
Hallo Sonne,
wir hatten das Problem auch schon, habe dazu folgendes gefunden:
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Es gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04).
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.
Also . . .
Erstellt am 16.05.2007 um 15:59 Uhr von SSGG
Moin Sonne,
ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß hier überwiegende schutzwürdige Interessen des AG den Persönlichkeitsrechten der AN überwiegen.
Ich würde da fantasievoll mit dem § 75. 2 BetrVG in der Hand wedeln. Möglich wären auch noch datenschutzrechtliche Probleme.
Erstellt am 16.05.2007 um 19:19 Uhr von sphinx
@ Sonne001,
eigentlich sollte jeder AN vor Aufnahme des Bildes gefragt werden, ob er damit einverstanden ist.
Für jede Art der Verwendung/ Veröffentlichung ( Aushang im Betrieb, Prospekt, I-net) des Bildes bedarf es m.E. einer schriftlichen Einverständniserklärung.
LG
Erstellt am 16.05.2007 um 19:28 Uhr von waschbär
Sonne001,
dein AG hat die Rechte der MA´s doppelt und dreifach "Gestossen" .Für mich stellt sich die Frage ob eine "Persönliche" mehr bringt als das Kollektiv recht.
Es geht nicht, hier nicht nur um Verletzung der Persönlichkeitsrechte,sondern auch um Nötig und Uhrheberrecht !
Erstellt am 16.05.2007 um 19:48 Uhr von Vicky
Hallo Zusammen,
hab da was gefunden!
Die Veröffentlichung des Passfotos ist ohne die Einwilligung des betroffenen Beschäftigten nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht erforderlich oder üblich ist. Hierunter fallen beispielsweise Kundenberater, Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter, die durch Ihre Aufgabe regelmäßig direkten Kontakt mit Kunden haben.
Die Veröffentlichung von Daten und Fotos von Arbeitnehmern, die keinen direkte Kundenkontakt haben, ist ohne deren Zustimmung nicht gestattet. Hierzu zählen z. B. Produktionsmitarbeiter, Mitarbeiter der Buchhaltung, usw.
Anders verhält es sich bei einer Bekanntgabe des Lichtbilds im hauseigenen Intranet eines Unternehmens. In diesem Rahmen ist die Veröffentlichung, auch ohne die Zustimmung des Beschäftigten, laut allgemeiner Rechtsprechung gestattet.
Gleichgültig, ob die Veröffentlichung im Internet oder Intranet beabsichtigt ist, der Mitarbeiter hat immer das Recht zu entscheiden welches Bild von Ihm verwendet wird. Unzulässig wäre es, hierzu das bei der Bewerbung eingereichte und in der Personalakte befindliche Bild ohne seine Zustimmung zu verwenden.
Erstellt am 16.05.2007 um 21:45 Uhr von waschbär
@ All,
wichtig ist auch wo das Bild oder eine Kopie davon "gespeicht" oder gesammelt ist/wird ! Der Punkt ist auch recht nett ....