W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fotos von MA im Internet - Datenschutz?

S
Sonne001
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin durch Zufall auf dem Internetauftritt unseres Unternehmens darauf gestoßen, dass es Fotos der Mitarbeiter mit Namen darunter veröffentlicht. Nun weiß ich nicht ob das Unternehmen das überhaupt darf, wegen Datenschutz etc. Wie würdet ihr da vorgehen? Vielen Dank und viele Grüße S.

4.99306

Community-Antworten (6)

W
wölfchen

16.05.2007 um 17:45 Uhr

Hallo Sonne, wir hatten das Problem auch schon, habe dazu folgendes gefunden: Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Es gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04). Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung. Also . . .

S
SSGG

16.05.2007 um 17:59 Uhr

Moin Sonne, ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß hier überwiegende schutzwürdige Interessen des AG den Persönlichkeitsrechten der AN überwiegen. Ich würde da fantasievoll mit dem § 75. 2 BetrVG in der Hand wedeln. Möglich wären auch noch datenschutzrechtliche Probleme.

S
sphinx

16.05.2007 um 21:19 Uhr

@ Sonne001,

eigentlich sollte jeder AN vor Aufnahme des Bildes gefragt werden, ob er damit einverstanden ist.

Für jede Art der Verwendung/ Veröffentlichung ( Aushang im Betrieb, Prospekt, I-net) des Bildes bedarf es m.E. einer schriftlichen Einverständniserklärung.

LG

W
Waschbär

16.05.2007 um 21:28 Uhr

Sonne001, dein AG hat die Rechte der MA´s doppelt und dreifach "Gestossen" .Für mich stellt sich die Frage ob eine "Persönliche" mehr bringt als das Kollektiv recht.

Es geht nicht, hier nicht nur um Verletzung der Persönlichkeitsrechte,sondern auch um Nötig und Uhrheberrecht !

V
Vicky

16.05.2007 um 21:48 Uhr

Hallo Zusammen, hab da was gefunden!

Die Veröffentlichung des Passfotos ist ohne die Einwilligung des betroffenen Beschäftigten nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht erforderlich oder üblich ist. Hierunter fallen beispielsweise Kundenberater, Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter, die durch Ihre Aufgabe regelmäßig direkten Kontakt mit Kunden haben.

Die Veröffentlichung von Daten und Fotos von Arbeitnehmern, die keinen direkte Kundenkontakt haben, ist ohne deren Zustimmung nicht gestattet. Hierzu zählen z. B. Produktionsmitarbeiter, Mitarbeiter der Buchhaltung, usw.

Anders verhält es sich bei einer Bekanntgabe des Lichtbilds im hauseigenen Intranet eines Unternehmens. In diesem Rahmen ist die Veröffentlichung, auch ohne die Zustimmung des Beschäftigten, laut allgemeiner Rechtsprechung gestattet.

Gleichgültig, ob die Veröffentlichung im Internet oder Intranet beabsichtigt ist, der Mitarbeiter hat immer das Recht zu entscheiden welches Bild von Ihm verwendet wird. Unzulässig wäre es, hierzu das bei der Bewerbung eingereichte und in der Personalakte befindliche Bild ohne seine Zustimmung zu verwenden.

W
Waschbär

16.05.2007 um 23:45 Uhr

@ All, wichtig ist auch wo das Bild oder eine Kopie davon "gespeicht" oder gesammelt ist/wird ! Der Punkt ist auch recht nett ....

Ihre Antwort