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Neueinstellung innerhalb 6 Monaten nach Kündigung?

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vip3k
Jan 2018 bearbeitet

Hallo @all,

bei uns wurden zum 31-12-2006, 5 Personen, betriebsbedingt gekündigt. Nun hat man aber festgestellt, das in einem Team mindestens mal Arbeit für eine 400€uronen-Joblerin Arbeit da sei. Jetzt hat man an uns (BR) eine Mail geschrieben, das man es in Erwägung zieht, für eine gekündigte Volltagskraft, die auch vor Gericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, eine 400€uronen-Joblerin zu setzen. In unsere heutigen BR-Sitzung haben wir der ganzen Geschichte einen Riegel vorgeschoben mit der Begründung, dass das mit dem gekündigten Kollegen keine 6 Monate her sei. Nun meine Frage. Nach oder mit welchen § kann ich eine einheitliche BR-Ablehnung begründen? Alle sind der Meinung, das es da etwas gibt, das 6 Monate nach der Kündigung die Stelle nicht neu besetzt werden darf oder? Wie sieht es weiter aus wenn die Person trotzdem eingestellt wird? §101 Unterlassungsklage, oder? Kann der AG nach §99 Abs.4 trotzdem einstellen wenn er vor Gericht geht?

Vielen Dank jetzt schon mal für Eure Hilfe.

VIP3K

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Community-Antworten (3)

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Angi1

16.05.2007 um 15:06 Uhr

Hallo Vip3k,

solch einen § gibt es nicht. Es gibt eventuell einen Wiedereinstellungsanspruch für eine gekündigte Person, wenn die Kündigungsfrist noch läuft. Eine erhaltene Abfindung allerdings schließt diesen Anspruch aus.

MfG Angi1

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vip3k

16.05.2007 um 15:19 Uhr

hallo & Danke Angi1,

wie sieht es aber mit den anderen 4`en aus? haben die evtl. nicht ein Anrecht auf Wiedereinstellung? Nur der eine war vor Gericht gewesen und die anderen 4 die ebenfalls durch die Sozialauswahl gekündigt wurden, haben die "normale" Abfindung (0,5 Monatsgehälter à Jahr) erhalten.

Kann der arbeitgeber wirklich einfach hingehen und nach 5,5 Monaten hergehen und eine 400€uronen-Joblerin einstellen?

Gruß vip3k

P
paula

16.05.2007 um 15:39 Uhr

um es einfach zu beantworten: JA

die 4 MA die nicht geklagt haben sind weg. Da bestehen auch keine Rechte auf Wiedereinstellung.

Bei der jetzt noch im Klageverfahren befindlichen MA besteht ein solche Anspruch wohl auch auch nicht, da wir schon außerhalb der Kündigungsfrist sind. Aber der AG sucht hier halt eine pragmatische Lösung. Wenn man so ein Kündigungsschutzverfahren weg bekommt ist das doch ok.

Für eine Verweigerung nach § 99 BetrVG sehe ich hier keinen Anlass. Der AG wäre doch nur ein Fehlverhalten vorzuwerfen, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung (also nicht beim Ausscheiden der MA) gewußt hätte, dass er hier zu viele MA kündigt. Habt Ihr dafür Anhaltspunkte? Der zeitliche Ablauf gibt für mich da überhaupt nichts her.

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