Erstellt am 15.05.2007 um 09:32 Uhr von Der-Orion
@miss I.
wenn Du ver.di Mitglied bist, wende Dich doch an Deine Geschäftsstelle und lass Dich mit einem Rechtsverdreher verbinden. Du bist doch Rechtsschutz versichert und die haben Ahnung davon.
Gruß
Der-Orion
Erstellt am 15.05.2007 um 09:41 Uhr von miss l.
@der-orion
danke derweil, ich führe grade erbitterte telefonate ^^
bin grad schon n bisschen informiert worden, und hoffe das ich des heut noch rausbring, aber danke für den tipp. mein BR is gerade dran des mit der geschäftsstelle jetzt endlich zu regeln...
gruß
miss l.
Erstellt am 15.05.2007 um 11:26 Uhr von Robin H.
Wenn Du nach §37 (7) zur Teilnahme am Seminar von der Arbeit bezahlt freigestellt warst, dann hast Du an diesem Seminar als Privatvergnügen, und nicht als "dienstliche" Veranstaltung teilgenommen. Damit war die Fahrt keine "dienstliche" Fahrt. Die bezahlt Freistellung wirkt in diesem Fall wie Sonderurlaub.
Erstellt am 15.05.2007 um 12:00 Uhr von Heini
Hier dürfte der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gem.: §§ 2 ff. SGB VII greifen, wie für jedes andere Betriebsratsmitglied auch, dass ein Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG besucht.
Erstellt am 15.05.2007 um 12:12 Uhr von Frank B.
@Heini
Es macht schon einen Unterschied ob man nach §37/6 oder §37/7 BetrVG freigestellt ist!
Aber der "Rechtsverdreher" wird schon Helfen! :-)
Erstellt am 15.05.2007 um 13:20 Uhr von Robin H.
Entgegen meiner obigen Ansicht habe ich jetzt einen Satz mit a.A. in der Kommentierung von Däubler gefunden:
Für die Teilnahme nach Abs. 7 besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GK-Weber, Rn. 250; HSWG, Rn. 179; SWS, Rn. 69).
Erstellt am 15.05.2007 um 16:01 Uhr von Heini
Frank B.,
wenn Du der Meinung bist, das der Versicherungsschutz bei einer Seminarteilnahme gem.: § 37/7 BetrVG nicht greift, solltest Du das Forum schlau machen, warum es so ist.