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freistellung oder sonderurlaub?

ML
miss l.
Nov 2016 bearbeitet

ich habe folgendes problem: ich war zu einem JAV 1 Seminar nach §37 (7) freigestellt, und hatte dort einen unfall, der auch erst als arbeitsunfall zählte...jetzt nicht mehr weil es ein reines ver.di seminar war -.-

frage eins: muss man laut diesem paragraphen jetzt über sonderurlaub, oder über freistellung abgerechnet werden? frage zwei: ist es zulässig das jetzt das seminar als nicht für die jav arbeit relevant geführt wird, und es deswegen kein arbeitsunfall ist?

bin echt überfragt, vielleicht weiß ja jemand was :)

4.96107

Community-Antworten (7)

D
der-orion

15.05.2007 um 11:32 Uhr

@miss I.

wenn Du ver.di Mitglied bist, wende Dich doch an Deine Geschäftsstelle und lass Dich mit einem Rechtsverdreher verbinden. Du bist doch Rechtsschutz versichert und die haben Ahnung davon.

Gruß Der-Orion

ML
miss l.

15.05.2007 um 11:41 Uhr

@der-orion

danke derweil, ich führe grade erbitterte telefonate ^^ bin grad schon n bisschen informiert worden, und hoffe das ich des heut noch rausbring, aber danke für den tipp. mein BR is gerade dran des mit der geschäftsstelle jetzt endlich zu regeln...

gruß miss l.

RH
Robin H.

15.05.2007 um 13:26 Uhr

Wenn Du nach §37 (7) zur Teilnahme am Seminar von der Arbeit bezahlt freigestellt warst, dann hast Du an diesem Seminar als Privatvergnügen, und nicht als "dienstliche" Veranstaltung teilgenommen. Damit war die Fahrt keine "dienstliche" Fahrt. Die bezahlt Freistellung wirkt in diesem Fall wie Sonderurlaub.

H
Heini

15.05.2007 um 14:00 Uhr

Hier dürfte der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gem.: §§ 2 ff. SGB VII greifen, wie für jedes andere Betriebsratsmitglied auch, dass ein Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG besucht.

FB
Frank B.

15.05.2007 um 14:12 Uhr

@Heini Es macht schon einen Unterschied ob man nach §37/6 oder §37/7 BetrVG freigestellt ist!

Aber der "Rechtsverdreher" wird schon Helfen! :-)

RH
Robin H.

15.05.2007 um 15:20 Uhr

Entgegen meiner obigen Ansicht habe ich jetzt einen Satz mit a.A. in der Kommentierung von Däubler gefunden:

Für die Teilnahme nach Abs. 7 besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GK-Weber, Rn. 250; HSWG, Rn. 179; SWS, Rn. 69).

H
Heini

15.05.2007 um 18:01 Uhr

Frank B., wenn Du der Meinung bist, das der Versicherungsschutz bei einer Seminarteilnahme gem.: § 37/7 BetrVG nicht greift, solltest Du das Forum schlau machen, warum es so ist.

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