Nachwirkung Betriebsvereinbarung
Kann eine Betriebsvereinbarung in der es um Themen geht die der Mitebestimmung BetrVG unterliegen (Arbeitszeitmodell ...), ohne eine Nachwirkung abeschlossen werden ? Ist das überhaupt zulässig, wenn man sich als BR darauf einlässt ?
Community-Antworten (12)
15.05.2007 um 11:47 Uhr
BVen aus dem Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirken gemäss BetrVG immer nach
15.05.2007 um 11:51 Uhr
@betriebsratten Man kann die Nachwirkung schon ausschließen...
15.05.2007 um 12:42 Uhr
Erzw.Betriebsvereinbarungen, in denen zu einer Nachwirkung nichts vereinbart wurde, haben immer eine Nachwirkung.
Richtig ist, dass in einer Betriebsvereinbarung die Nachwirkung ausgeschlossen oder befristet werden kann. Das war hier aber wohl nicht die Frage.
15.05.2007 um 17:40 Uhr
Aber gerade bei der Arbeitszeit muss man manchmal aufpassen. Ich kenne mehr als einen MTV in denen die erzwingbare Mitbestimmung nur gegeben ist, soweit es sich um feste Arbeitszeitmodelle handelt. Alle flexible Modelle können nur durch freiwillige BV abgeschlossen werden
15.05.2007 um 17:42 Uhr
@Heini Doch Heini, darum geht es bei der Frage!
15.05.2007 um 19:01 Uhr
Kölner, es geht darum ob eine BV ohne Nachwirkung abgeschlossen werden kann und nicht ob man eine Nachwirkung ausschließen kann. Ist schon ein kleiner Unterschied. Oder ??
15.05.2007 um 19:36 Uhr
@ paula
Hab ich das richtig verstanden, ein MTv schließt die Mb nach § 87 BetrVg bei AZ aus?? Die Mb macht keinen Unterschied ob feste oder flexible Modelle,oder? Klär mich bitte auf :-)
15.05.2007 um 21:31 Uhr
@Heini Wo ist der kleine Unterschied, Du Wortklauber?
16.05.2007 um 00:06 Uhr
Kölner, irgendwie kann ich nicht glauben, dass Du den Unterschied nicht checkst. Ist den noch Karneval?? Schöne Grüsse vom Wortklauber.
16.05.2007 um 00:10 Uhr
@spartacus
das MBR des BR wird ja nicht ausgeschlossen. Man kann nur eine Partei nicht in ein flexibles Modell durch eine Einigungsstelle zwingen. Das MBR bewegt sich doch im Rahmen des MTV der ggf einen Rahmen vorgibt.
Beispiel Versicherungswirtschaft. Der MTV lautet:
"Für die Angestellte im Innendienst beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. ... Die regelmäßige Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag.
Durch FREIWILLIGE Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit abweichend für alle Angestellte oder für Gruppen von Angestellten einheitlich oder unterschiedlich festgelegt werden....."
Solche TV gibt es öfters. Weniger lustig ist dann, der Weg zu flexiblen Arbeitszeiten wenn man sich nicht uf betrieblicher Ebene einigt. Die MA werden dann quasi als Faustpfand genommen und ein so schreckliches Modell für feste AZ vorgeschlagen, dass in der Einigungsstelle man sich hoffentlich auf etwas schickes flexibles Modell einigt...
16.05.2007 um 02:39 Uhr
@kölner, die nachwirkung gilt immer, wenn sie den nicht expizit ausgeschlossen wird. so gesehen kann man eine bv nicht ohne nachwirkung abschliessen, aber die nachwirkung ausschliessen.
@heini, applaus-applaus-applaus. bei dem wortgeschick: berufsempfehlung kanzleramtssprecher :-)
@Leanyvari: Zulässig ist es sicher, wenn der BR sich darauf einläßt. Die Frage ist aber auch, was wird damit bezweckt? Wenn ihr die Nachwirkung befristet (auch auf 0) geht das Spiel mit dem 87'er wieder von vor'n los, dass sollte Euch und dem ArG bewußt sein. Die Kernfrage ist also, was wollt ihr mit der BV erreichen - Flexzeiten, Ü-Stundenmodelle, Schichtmodell? Was und wie lange hat die Belegschaft davon und warum möchte der ArG eine Befristung? (z.B. absehbare Auftragsschwankungen?)
16.05.2007 um 15:56 Uhr
hans, applaus-applaus-applaus. Du bist hier der Checker.
Ich gehe einmal davon aus, kölner wollte es nicht verstehen, wegen Heini-Allergie und so.
Ja, kanzleramtssprecher wäre toll, könnte immer um den heißen Brei rum reden und mit vielen Worten wenig sagen. Oho, fällt mit gerade auf, das mache ich hier im Forum ja schon !!
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