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Betriebsvereinbarung: Ungleichbehandlung

B
brzi
Jan 2018 bearbeitet

In wie fern ist es zulässig Teilzeitbeschäftigte untereinander bzw. ggü. Vollzeitbeschäftigten anders zu behandeln?

3 Gruppen von Arbeitnehmern: 1.: TZ (3 Arbeitstage/Woche), 2.: TZ (5 Arbeitstage/Woche) und 3.: VZ (5 Arb./Woche).

Problem A: Von Gruppe 1 wird verlangt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sofort, also am 1. Tag der Krankheit vorzulegen. Von Gruppe 2+3 erst am dritten Tag der Krankheit.

Problem B: Gruppe 1 bekommt Überstunden sofort ausbezahlt. Gruppe 2+3 Zeitgutschrift und im Regelfall keine Auszahlung.

Danke

4.83104

Community-Antworten (4)

A
Angi1

14.05.2007 um 11:14 Uhr

Hallo Brzi,

laut § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, es sei denn dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Der in § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgeltfortzahlungsG definierte Regelungsspielraum ob und in welchen Umfang der AG von Satz 2 abweicht, beinhaltet laut BAG Beschluß v. 25. Jan. 2000 - 1 ABR 3/99 ein MBR des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Punkt 1 außer es ist bereits tariflich geregelt.

MfG Angi1

S
Schnuri

14.05.2007 um 14:04 Uhr

Hallo brzi, da könnte auch das AGG helfen. Teilzeit ist eine Mittelbare Benachteiligung. Da 90 % der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland Frauen sind. Könnte eine Benachteiligung nach dem Geschlecht sein.

K
Kölner

14.05.2007 um 14:18 Uhr

@brzi Zu A: Keine Benachteiligung sondern eine Möglichkeit, die gesetzlich geregelt ist. Der BR sollte sich auf seine MBR gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG konzentrieren, ob da was zu holen ist. zu B: Und wieder was für das MBR des BR...

@schnuri Glaubst Du in diesem Fall wirklich an das AGG?

S
Schnuri

14.05.2007 um 17:34 Uhr

Hallo Kölner, glauben ist zuviel des guten. Ich habe aber manche Angelegenheit mit dem Hinweis auf das AGG beschleunigen können im Sinne der MA. Ansonsten ist das AGG eher stumpf. Manchmal ist es wie beim Poker ! Auch wenn man nichts hat kann man gewinnen !

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