Erstellt am 12.05.2007 um 17:19 Uhr von baccus
Hallo heihei,
Nach § 65 Abs. 1 BetrVG findet § 37 BetrVG entsprechende Anwendung. Das heißt, den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden die gleichen Schulungsmöglichkeiten eingeräumt wie Betriebsratsmitgliedern. Die nach § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG erforderlichen Beschlüsse (siehe oben) fasst allerdings nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat.