Erstellt am 12.05.2007 um 01:22 Uhr von Catweazle
yunusemre411,
hier wirst du fündig:
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__9.html
Erstellt am 12.05.2007 um 11:44 Uhr von yunusemre411
vielen dank, also wäre es Absatz 2 nur gilt es denn dann auch für azubis über 18?
Erstellt am 12.05.2007 um 11:53 Uhr von willi
Das gilt für die nicht
JArbSchG § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
Erstellt am 12.05.2007 um 12:31 Uhr von yunusemre411
mhh ok also haben die Azubis über 18 dann kein Recht darauf? oder gibt es da noch einen § für die?
Erstellt am 12.05.2007 um 14:15 Uhr von mokkabohne
Hallo yunusemre411,
schau dir mal 59882 an (eigentlich dürfte der Beitrag generell für dich von Interesse sein), vielleicht kann dir das Urteil weiterhelfen. Evt. musst du den Beitrag zwei mal durch die Suchanfrage durchlaufen lassen.
Erstellt am 12.05.2007 um 22:32 Uhr von yunusemre411
mhh ehrlich gesagt blickt ich immernoch nicht richtig durch :((
Erstellt am 13.05.2007 um 20:11 Uhr von mokkabohne
Hi yunusemre411,
dann schau Dir mal diesen Link an. Dort ist es sehr schön erklärt:
http://www.ihk-koeln.de/Navigation/AusUndWeiterbildung/Ausbildungsvertrag/BerufsschulzeitenRegelung.jsp