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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abweichung von betriebsüblichen Schichtmodell im AV möglich?

L
Lotte
Jan 2018 bearbeitet

Nun habe ich zur Klärung eines Streits zwischen alten Freunden auch mal eine Frage: Wie weit geht die Arbeitsvertragsfreiheit des Arbeitgebers?

Kann der AG in einem Arbeitsvertrag von den betriebsübliche Schichtmodellen abweichen ohne die MB des BR zu beachten, vielmehr: Hat der BR hier überhaupt MBR Habe dazu bislang ein Urteil gefunden, welches von meinem Streitpartner aber so ausgelegt wird, dass ein Dreischichtsystem durchaus in der betriebsüblichen AZ stattfindet.:

"Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung zu verweigern."

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 19 TaBV 4/98 (rechtskräftig)

Was meint Ihr?

5.955015

Community-Antworten (15)

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xxccvv

11.05.2007 um 20:54 Uhr

Also, ich sehe das relativ einfach - der § 87 Abs. 1 Nr. 2 lässt hier eigentlich keine Interpretation zu - Mitbestimmungspflicht ist da! Und da hilft's auch net, wenn der AN dem Schichtmodell zustimmt - neues Schichtmodell ist neues Schichtmodell. Und damit zündet ja automatisch der 99

K
Kölner

11.05.2007 um 22:12 Uhr

@Lotte Mein Standpunkt:

  • Zunächst ist zu klären, was das betriebsübliche Schichtmodell ist
  • Gibt es alle Schichten im Betrieb/Betriebsteil?
  • Wie arbeiten die AN?

Beispiel: Es gibt Nachtdienstler und Tag-/Spätschichtler = alle drei Schichten sind vorhanden! Es gibt nur Tag-/Spätschichtler = also ist das die betriebsübliche/vereinbarte AZ

Demnach würde ich die Mitbestimmung als "relativ" betrachten!

L
Lotte

11.05.2007 um 22:26 Uhr

Kölner, es gibt Tagschichtler = Früh/Spätdienst und Nachtschichtler = Nur Nachtdienst

AG will nun neue Leute einstellen, die Tag und Nachtdienst machen. Und ich finde, dass dies die MBR des BR tangiert.

K
Kölner

11.05.2007 um 22:29 Uhr

@Lotte Dann vertrete ich vermutlich die gleiche Meinung wie Dein Alter S... äh...Freund! Es kommt (m.E.) nicht darauf an, wie einzelne AN arbeiten, sondern welche AZ (im Grundsatz) im Betrieb vorhanden sind. Ist also ein AN bereit alle drei Schichten zu arbeiten ist das VOLLKOMMEN okay!

L
Lotte

11.05.2007 um 22:46 Uhr

Kölner, dann werde ich Dich genausowenig wie ihn mit diesem Urteil überzeugen können?

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 559/03

Jaja, ich hör Dich förmlich: "Hier geht es um bestehende Arbeitsverhältnisse, du fragst nach der Arbeitsvertragsfreiheit bei neuen Arbeitsverhältnissen..."

L
Lotte

11.05.2007 um 22:53 Uhr

Kölner, sag mir bitte noch etwas zu RN 23 des BAG Urteils. Ich lese daraus, dass es für alle MA des Betriebs gilt... Also auch Neue

P
paula

11.05.2007 um 23:08 Uhr

@Lotte meine Gute

da hast Du ja ein nettes Problem ausgegraben :-)

Wie das BAG-Urteil zeigt hängt es hier vom genauen Text der BV ab. Wieviel des Mitbestimmungsrecht hat der BR abgegeben.

Eine pauschale Antwort verbietet hier sich hier aus meiner Sicht daher

L
Lotte

11.05.2007 um 23:17 Uhr

Paula, und nun habe ich auch noch etwas gefunden, was mich völlig verwirrt und den Kölner sicher freut:

LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz 25.11.2004 11 Sa 599/04 "Weisungsrecht und Wechselschicht Das nunmehr in § 106 GewO geregelte Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Spielraum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Dabei darf der Arbeitgeber etwa auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen, insbesondere aber auch die Lage der Arbeitszeit festlegen. Der Arbeitgeber ist damit also grundsätzlich befugt, einseitig die Lage der Arbeitszeit etwa von Nacht- zu Tagarbeit anderweitig festzulegen oder statt fester Arbeitszeiten an allen Tagen Wechselschicht anzuordnen. Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrecht. (Leitsatz der Redaktion) GewO § 106"

Leider finde ich das vollständige Urteil nicht. Mut macht mir, dass ja der BR nicht erwähnt wird. Heißt: Es wird auch nicht gesagt, dass er keine MBR bei der Umsetzung hat! Wir haben keine BV, nehmen MBR allerdins nur rudimentär wahr.

K
Kölner

11.05.2007 um 23:18 Uhr

@paula Huch... ...hatte Lotte etwas von einer BV geschrieben? Ich meine nicht und dann, ja dann würde ich meiner Aussage Glauben schenken!

post scriptum: Danke, Lotte... grins Tolles Urteil!

P
paula

11.05.2007 um 23:28 Uhr

@lotte

keine BV? Euer AG liebt Euch oder :-)

ich kam auf das Thema BV da das im BAG-Urteil ein sehr wichtiges Element ist.

Wenn es keine BV gibt sieht es für Euch schlecht aus. Dann greift erst mal das Direktionsrecht des AGs durch. Ohne BV sehe ich in der angesprochenen 3-Schicht-Lösung auch keinen kollektiven Bezug, der den Br ins Spiel bringt

Vielleicht doch mal eine BV andenken :-)

L
Lotte

11.05.2007 um 23:55 Uhr

paula, ja, er liebt uns...einige von uns ;-(

Aber ich verstehe das Urteil des BAG so, dass man gerade durch eine BV auf MBR verzichtet ...

Hast Du RN 23 und 24 gelesen?

H
hans

12.05.2007 um 00:50 Uhr

@Lotte, RN 23 und 24 beschreiben, dass man durch BV eben nicht auf MBR verzichten kann, sondern dieses entweder vollständig und umfassend wahrnimmt und nicht -wie dort- durch BV sein MBR abgeben kann. Das BAG Urteil macht deutlich, das der BR sich nicht "aus der Verantwortung stehlen kann" Ohen BV allerdings, wie paula bereits ausgeführt hat, hat der BR keinen kollektiven Bezug und ergo keine Karten im Spiel.

P
paula

12.05.2007 um 18:12 Uhr

ichwürde es jetzt mal so beschreiben. Nach dem BAG kann der BR Arbeitszeitregelungen mit dem AG durch BV vereinbaren. In einer solchen BV werden bei Schichtarbeit regelmäßig Regeln für die Schichtplangestaltung aufgestellt. Für diese Regelungen aus der BV ist das Mitbestimmungsrecht ausgeübt. Alles was dort nicht geregelt ist unterliegt noch dem MBR.

Daher ist bei solchen AZ-Vereinbarungen immer das spannende was der BR hergiebt und was er denn dafür bekommt.

Wenn Ihr keine BV habt dann kommt ihr bei der AZ-Vereinbarung für einzelne MA ggf. gar nicht in die Mitbestimmung. Der § 87 BetrVG greift erst wenn ein kollektiver Bezug gegeben ist.

L
Lotte

12.05.2007 um 23:00 Uhr

paula, Hans, Kölner ich kapituliere und werde mich auf die Suche nach dem kollektiven Bezug machen. ;-)) Vielleicht bekommen wir ja auch mal eine BV hin...

P
paula

12.05.2007 um 23:55 Uhr

@Lotte

bitte nicht aufgeben! Du bist doch sonst immer eine kreative Frau. Gibt vielleicht der TV was her. Verstoß gegen ArbZG? Vielleicht ist ja irgendwo eine Versetzung "verbuddelt"?

Meinst Du Ihr habt den Sachverhalt wirklich schon vollumfänglich abgegrast?

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