Erstellt am 09.05.2007 um 16:55 Uhr von Kölner
@van Helsing
Dann soll der AG dafür Sorge tragen, dass die AN zur BetrVers. kommen können.
Wie er das gewährleistet ist nicht Euer Problem!!!
Erstellt am 09.05.2007 um 18:08 Uhr von Van Helsing
Hallo Kölner,danke für die Information.
Da kann ich der GL mitteilen,das jeder AN der an der Betriebsversammlung teinehmen möchte auch an dieser tielnehmen kann und das die GL darfür Sorge zu tragen hat?
MfG Van Helsing
Erstellt am 09.05.2007 um 18:44 Uhr von Heini
Und wenn der Arbeitgeber keine Fahrgelegenheit zur Verfügung stellt, so melden sich die Kollegen rechtzeitig von der Arbeit ab und fahren mit Bus und Bahn zur Betriebsversammlung. Den Fahrschein aufbewahren, denn der Arbeitgeber muss die Fahrtkosten tragen.
Erstellt am 09.05.2007 um 19:23 Uhr von JoK
Hallo,
§ 44 Abs 1 BetrVG meint: 1Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.
Gilt dies tatsaechlich *generell*, sobald der AG keine Einwaende gegen den Termin erhoben hat, oder sollte fuer die aus betrieblichen Gruenden verhinderten Kollegen nicht einfach eine Teilversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einberufen werden?
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 10.05.2007 um 17:28 Uhr von Van Helsing
Danke an allen die mir in meiner Frage geholfen haben,es war sehr informativ und hat mir auf jeden fall weitergeholfen.Werde jetzt ein schreiben an den AG sowie einen Aushang für die AN fertig machen.dank an alle,Van Helsing
Erstellt am 10.05.2007 um 19:18 Uhr von waschbär
Van Helsing, sollte AG noch fragen haben oder ein AN, > noch etwas für den aushang
.....Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.
Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten, § 44 Abs. 1 BetrVG....
Erstellt am 10.05.2007 um 21:50 Uhr von JoK
Hallo waschbaer,
Du schriebst:
> .....Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt.
"Grundsaetzlich" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch soviel wie "im Regelfall", d.h. es kann Ausnahmen geben...
Es wuerde - meiner Meinung nach - der Rechtsicherheit dienen, wenn vorher eine Abklaerung mit dem AG erfolgt und hier darauf hingewiesen wird, dass die Kolleginnen und Kollegen, die nicht an der BV teilnehmen koennen, einfach separat an einer Teilversammlung teilnehmen werden.
Der AG mag dann abschaetzen, welches Verfahren ihm mehr zum Nachteil gereicht.
Dies waere nur eine Idee, wie ein Konflikt beseitigt werden koennte.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim