Werde nicht mehr zu BR-Sitzungen eingeladen
Bin als BR Mitglied neuerdings Mo-Mi im benachbarten Ausland eingesetzt, obwohl die BV-vors. dies weiss und sie meine Termine kennt arrangiert sie die Sitzungen, die mich unmittelbar betreffen, immer dann, wenn ich weg bin, so dass ich nicht einmal mehr eine Einladung erhalte.
Dabei habe ich gesagt, dass ich in jedem falle eine einladung nebst der Agenda rechtzeitig haben will, damit ich evtl. mich in den Flieger setzen und teilnehmen kann, der Flug dauert auch nur 70 Minuten, insofern waere es leicht zu realisieren.
Habe ich recht, muss sie mich rechtzeitig einladen und erst nach meiner Absage darf sie Nachruecker einladen oder muss ich es akzeptieren, dass ich nicht teilnehmen kann ?
Die Begruendung ist dann immer die, es haette kurzfristig eine ausserord. Sitzung anberaumt werden muessen, doch neuerdings finden eben nur noch solche Sitzungen statt !!!
Anm.: "Verhindert" bin ich ja nur, wenn ich Urlaub, Krank, oder selbst wegen Arbeitsueberlastung nicht teilnehmen kann und absage .... aber doch nicht wenn ich voruebergehend an anderer Stelle im Konzern taetig bin, oder ?
Danke jugo
Community-Antworten (14)
09.05.2007 um 16:39 Uhr
Die Vorsitzende ist nach §29 Abs.2 BetrVG VERPFLICHTET JEDES BR- Mitglied einzuladen! Ist dies nicht erfolgt sind die gefassten Beschlüsse unwirksam! Beschlüsse können nur wirksam gefasst werden, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde!
- Auflage DKK Kommentar zum BetrVG §29 RN 17 Der Vorsitzende hat nach Abs. 2 Satz 3 alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der BR-Beschlüsse abhängt (BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580; 19. 8. 92, BB 93, 1433; HessLAG 25. 3. 04, n. v.; LAG Brandenburg 2. 4. 98, AuR 98, 331, Ls.; Kettner, AiB 98, 431; v. Hoyningen-Huene, S. 158; Renker, AiB 02, 221). Die ordnungsgemäße Ladung setzt voraus, dass sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des BR-Mitglieds gelangt ist und dieses unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen (LAG Hamm 12. 2. 92, DB 92, 2148, Ls.). Die Ladung mit der Tagesordnung muss danach allen Sitzungsteilnehmern – einschließlich JAV, Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch AG und der Gewerkschaft – so rechtzeitig zugehen, dass sie sich auf die Teilnahme einstellen, notwendige Vorbereitungen (Informationen einholen, Unterlagen prüfen) treffen und dem Vorsitzenden eine etwaige Verhinderung mitteilen oder auf eine Verlegung hinwirken können (BAG, a. a. O.; GL, Rn. 17; Fitting, Rn. 44; GK-Raab, Rn. 35; HSWG, Rn. 25; vgl. auch Rn. 22). Dies gilt im Prinzip auch für außerordentliche Sitzungen; allerdings ist in Eilfällen eine kurzfristige Einladung zulässig (Fitting, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Richardi-Thüsing, Rn. 37).
09.05.2007 um 17:08 Uhr
Verhindert bin ich doch nur wenn Urlaub oder Krankschreibung vorliegt, aber doch nicht wenn ich temporaer bei der ausl. Tochter taetig bin montags - mittwochs, oder ?
Ausserdem bin ich donnerstags, spaetestens freitags immer da, so dass selbst dringende Sitzungen auch an diesen Tagen stattfinden koennen, oder ?
Danke
09.05.2007 um 17:14 Uhr
@Jugo,
da es sich um ein Ehrenamt handelt, darfst du auch im Urlaub oder bei Krankheit ( wenn du nicht amtsunfähig bist) teilnehmen.
Aber die Enscheidung trifft du selbst.
LG
09.05.2007 um 17:25 Uhr
Aber die Enscheidung trifft du selbst.
Aber wenn ich doch gar keine Einladungen mehr erhalte, was mache ich dann ?
09.05.2007 um 17:50 Uhr
Deine BRV auf ihre Pflicht verweisen (s.o.), Dich einzuladen.
09.05.2007 um 17:57 Uhr
Deine BRV auf ihre Pflicht verweisen (s.o.), Dich einzuladen.
. . Das passiert ja nicht das erste Mal, ich habe sie schon darauf hingewiesen, dass ich auch auf Dienstreise einzuladen bin, leider findet gerade heute auch eine wichtige Sitzung statt, ohne mich, wie eskaliere ich das im ersten Schritt ?
.
09.05.2007 um 18:57 Uhr
@Jugo,
ich weiss zwar nicht, was du mit:
" ..wie eskaliere ich das ...?"
meinst, aber wenn du deiner BRV dein Anliegen nahebringen möchtest,
dann sagst du ihr, dass sie dich einladen muss, wenn die BR- Beschlüsse gültig
sein sollen und dass es zur Pflicht der BRV gehört ( sonst käme evt. § 23 BetrVG
in Frage).
Wenn kein Gespräch möglich ist, schreibst du das dem BR offiziell.
Also alles wie im richtigen Leben. :-)
Gruß
09.05.2007 um 21:06 Uhr
Wenn Du trotz ausdrücklichen Wunsch nicht zu den Sitzungen eingeladen wirst, solltest Du konsequenterweise beim Arbeitsgericht beantragen der Vorsitzenden aufzugeben, das jugo zu jeder stattfindenden Betriebsratssitzung rechtzeitig unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes sowie der Tagesordnung einzuladen ist. Vielleicht wäre es auch möglich, wenn eine Sitzung anberaumt wurde und man dich nicht eingeladen hat, o.g. Antrag im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
09.05.2007 um 23:13 Uhr
beim Arbeitsgericht beantragen der Vorsitzenden aufzugeben,
Ja, es wird darauf hinauslaufen, leider.
Heini, wie mache ich das, formloses Schreibens ans Amtsgericht ?
Ist da nicht immer Anwaltszwang, wenn ein Anwalt einzuschalten ist, wer zahlt die Gebühren, ist das noch BR-Arbeit, dann zahlt die Firma, obwohl sie dazu nichts kann ?
Fragen über Fragen .... sorry
09.05.2007 um 23:23 Uhr
@Jugo,
du kannst das sicher am besten beurteilen, ob es nur mit Gericht geht.
Ich bitte dich aber auch zu bedenken, wie künftig die BR- ( Team)- Arbeit
aussehen wird ( wie ist es mit den anderen BRM?) und der AG wird sich über
Uneinigkeit im BR nur freuen.
LG
09.05.2007 um 23:40 Uhr
@sphinx
Das weiss ich ja, das soll ja die ultima ratio sein, doch irgendwie komme ich sonst nichts weiter, das Thema hatten wir ja schon, ich dachte, die beiden hätten es eingesehen, doch heute erfuhr ich eben von einer neuen sitzung ....
09.05.2007 um 23:59 Uhr
jugo, an jedem Arbeitsgericht in Deutschland gibt es eine Rechtsantragsstelle. Du gehst zu dem zuständigen Arbeitsgericht, dort kannst Du dein Problem der Rechtsantragsstelle vortragen und den entsprechenden Antrag stellen. Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht, Klagen des Rechtsuchenden zu Protokoll zu nehmen und den gewünschten Prozess sachgerecht in die Wege zu leiten. Leistungen der Rechtsantragsstelle sind kostenlos. Es gibt beim Arbeitsgericht keinen Anwaltszwang. Du kannst zu der Verhandlung selber als Kläger erscheinen und dein Problem vortragen. Die Kosten die bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht entstehen sind sehr gering. Hier werden üblicherweise nur Kosten für Porto und Kopien berechnet.
Dann gibt es noch die Möglichkeit die Klage mit einem Rechtsanwalt zu betreiben.
Sämtliche kosten die in diesem Verfahren entstehen, ob mit oder ohne RA, hat der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber ist in dem Verfahren auch Beteiligter.
02.11.2017 um 12:04 Uhr
Also wenn du deine Rechtschreibung verbessern würdest hättest du die Chance, dass dein Arbeitgeber dich Akzeptiert und dich nicht mit deiner Mi mo mii mii mii Mobbt. :D
02.11.2017 um 14:06 Uhr
SeinVatter,
ich halte es für mehr als unwahrscheinlich, dass deine Antwort nach 10 Jahren noch von Bedeutung ist oder jemanden interessiert.
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