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Kollegin ist nach Elternzeit nicht zurückgekehrt. Wie ist die Rechtslage ?

M
mimoronny
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin ist nach der Elternzeit nicht an ihrem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Sie hat den Termin des Arbeitsbeginnes schlicht "vergessen". Die Geschäftsleitung sagt jetzt, sie stände somit nicht mehr im Arbietsverhältnis und haben darüber auch die Krankenkasse informiert. Es liegt aber weder von der Arbeitnehmerin noch von der Geschäftsführung eine Kündigung vor noch wurde der Betriebsrat eingeschaltet.

Wer kann helfen? Warten dringend auf Antwort!

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Community-Antworten (3)

D
DocPille

08.05.2007 um 15:52 Uhr

"vergessen" , wie kann man sowas vergessen.seis drum.

wie lange ist die MA denn nicht erschienen??

Ich denke der AG hat schlechte Karten,da Elternzeit auch einn Arbeitsverhältnis ist,und ein Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung beendet werden kann.Und diese Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da diese nicht vorliegt hat die MA sicher vor Gericht gute Karten ihren Arbeitsplatz wieder zu bekommen.

D
DocPille

08.05.2007 um 16:09 Uhr

Ich habe hier noch was ähnliches gefunden,sehr interressant:

Arbeitsverhältnis kann nur schriftlich aufgelöst werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 709/05).

Beate Boroschinsky bekam ihr erstes Kind und nahm beruflich eine Auszeit. Im Einvernehmen mit der Firma ging sie in eine zweijährige Elternzeit. Schneller als erwartet wurde sie wieder schwanger, nämlich noch vor Ablauf der Elternzeit. Dass ihr auch weiterhin Elternzeit gewährt würde, davon ging Beate aus. Als schließlich drei Jahre um waren, kam sie zu ihrem Betrieb zurück und erkundigte sich nach ihren Einsatzmöglichkeiten. Der Arbeitgeber war überrascht und erklärte, es gebe seit drei Jahren kein Arbeitsverhältnis mehr. Beate habe nicht ausdrücklich eine Verlängerung der Elternzeit beantragt.

Beate zog vor das Landesarbeitsgericht in Mainz. Es entschied:

Nicht nur die Kündigung, sondern auch die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich festgehalten werden. Eine "stillschweigende Auflösung" ist nicht möglich. Da der Arbeitgeber dem Fernbleiben der Mitarbeiterin nicht widersprochen und sie auch nicht zum Arbeitsantritt aufgefordert hat, musste sie zu Recht davon ausgehen, dass sie sich weiterhin in Elternzeit befinde.

Damit muss die Firma Beate also wieder einstellen.

M
mimoronny

08.05.2007 um 19:52 Uhr

Vielen Dank, docpille!

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