Erstellt am 08.05.2007 um 11:00 Uhr von Frank B.
Den AG schriftlich auffordern den Urlaub zu genehmigen, Frist setzen. Wenn nicht genehmigt, Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken!
Nicht vergessen: Selbstbeurlaubung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen!
Erstellt am 08.05.2007 um 11:48 Uhr von Rollie
M.E. hat der Verstoß gegen eine BV nichts mit der Genehmigung des Urlaubs zu tun. Dem AG steht es ja frei, den AN ggf. wegen des Verstosses entsprechend zu disziplinieren. Den Urlaub zu verweigern deshalb halte ich für den falschen und rechtlich unrichtigen Weg.
Erstellt am 08.05.2007 um 12:02 Uhr von Jube
Siehe auch § 7 BUrlG. Solange dem gewünschten Urlaub nicht betriebliche Belange im Wege stehen,...