Erstellt am 07.05.2007 um 18:31 Uhr von Dudde
Wenn Ihr das so beschlossen habt, dann ist das so.
Die Freistellungen stehen euch zu.....Ihr habt auch ein
Mitbestimmungsrecht in Sachen Mitarbeiterverlagerung.;-)
Lasst den WA mal die Zahlen usw. überprüfen und schaut in wie
fern der Einwand des AG berechtigt ist.;-)
Klappern gehört zum Handwerk.
Gruss Dudde
Erstellt am 07.05.2007 um 19:05 Uhr von mokkabohne
@DJ:
Rechnet dem AG vor, wie viele Stunden die anderen BRM ihrer normalen Tätigkeit nachgehen können, wenn der komplett freigestellte Kollege ihnen die Arbeit abnimmt. Dies bedeutet u.a. bessere Planbarkeit für den AG, und solchen Argumenten kann man sich schwer verschließen.
Aber es ist tatsächlich so: AG drohen gerne und oft mit Outsorcing, Ausgliederung, Kündigung von MA... Klappern gehört in der Tat zum Handwerk.
Erstellt am 07.05.2007 um 19:11 Uhr von DJ
Vielen Dank für Eure Hinweise, wir werden die Zahlen prüfen lassen und notfalls vor die Einigungsstelle ziehen. Besonders der Hinweis dass der freigestellte Kollege den anderen BRM die Arbeit abnimmt, finde ich sehr gut.
Danke nochmal
Gruß Didi
Erstellt am 07.05.2007 um 23:25 Uhr von mokkabohne
Gern geschehen, Didi, aber bitte immer dran denken, hier gehts nicht um die Abnahme der eigentlichen Amtspflichten der BRM sondern um das administrative Rund-Um-Gedöns.
Erstellt am 08.05.2007 um 08:49 Uhr von biberrat
Morgen Didi,
nach § 38 BetrVG stehen euch mind. zwei Freistellungen zu und zwar
aus der Mitarbeiteranzahl zum Zeitpunkt der BR-Wahl.
Also zwanzig angedrohte Versetzungen spielen da heute keine Rolle
mehr.
Gruss
biberrat
Erstellt am 08.05.2007 um 12:16 Uhr von Angi1
@ DJ
die Aussage von biberrat stimmt so nicht.
Im Fitting zu § 38 BetrVG RN 8
" Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl der Freizustellenden, nicht des Erlasses des Wahlausschreibens für die Wahl des BR, da Zweck der Freistellung die ordnungsgemäße Erfüllung der BR Aufgaben ist, die von der Zahl der zu betreuenden Arbeitnehmer abhängt. Maßgebend ist die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Es kommt nicht darauf an, dass die Arbeitnehmer zum BR wahlberechtigt sind. Deshalb zählen auch im Betrieb beschäftigte Jugendliche dazu."
MfG
Angi1
Erstellt am 08.05.2007 um 14:19 Uhr von Frank B.
Habt ihr dem AG schon mal die §§ 23/3 und 119 BetrVG unter die Nase gehalten?
Erstellt am 09.05.2007 um 11:27 Uhr von DJ
@Frank B.
Genauso sehe ich das auch, wäre meine Vorgehensweise. Jedoch gibt es bereits jetzt im Gremium Stimmen, die sich einen Kompromiss (Teilfreistellung) vorstellen könnten. Das ist der Geist der Vergangenheit, Konsenkurs bis zum Erbrechen. Mal sehen ob sich das ändert.
Erstellt am 10.05.2007 um 07:27 Uhr von Frank B.
@DJ
"Konsenkurs bis zum Erbrechen." Kommt mir irgendwie bekannt vor!
Erstellt am 10.05.2007 um 07:32 Uhr von Lottesfan
"Konsenkurs bis zum Erbrechen."
Willkommen im Club ;-)
Gruß