Erstellt am 03.05.2007 um 16:50 Uhr von Konrad
Wer den Status "Schwerbehindert " nach SGB IX hat, muss auf die schrifliche oder mündliche Frage korrekt zu antworten und dies nicht nachher dem AG "nachreichen".
Irgendwie auch verständlich, da der AG evtl. auch auch eine der Behinderung entspr. Arbeitsplatz entsprechend einrichten muss.
Wird die Frage wahrheitswidirig beim Vorstellungsgespräch verneint, so hat der AG das Recht den Arbeitsvertrag anzufechten, zumindest wenn die Schwerbehinderung bei der Arbeitsausübung von belang sein sollte.
Dazu gibt es etliche BAG Urteile.
Erstellt am 03.05.2007 um 17:30 Uhr von hans
@Konrad, "Muß" doch wohl nur wenn die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden sollen.
Fällt die Schwerbehinderung für die Tätigkeit nicht in's Gewicht, so ist sie auch nicht anzugeben.
Jedoch sollte man eins bedenken: Selbst wenn die Behinderung keine Auswirkungen hat - die spätere Mitteilung hat immer einen Vertrauensverlust zwischen AN und ArG zur Folge. Gerade und speziell wenn im Bewerbungsgespräch gelogen wurde...