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Können AN zusätzlich als freie Mitarbeiter im selben Betrieb tätig sein?

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Catweazle
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben Redakteure als TZ-Kräfte (4 Tage/Woche) eingestellt. Jetzt erfahren wir, dass sie zusätzlich den 5. Tag als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Klar: der BR hat bei freien MA nicht mitzubestimmen. Der AG hat aber den BR sämtliche Infos vorzulegen damit der den AN-Status überprüfen kann.

http://www.djv.de/fileadmin/djv_Dokumente/betriebsrat/BR-Info/BR-Info-5-2006_02.pdf

Diesen Infopflichten gegenüber dem BR ist der AG bisher nicht nachgekommen.

Mich irritiert die Kombination AN und freier MA. Ich vermute, dass hier das AG-Risiko (z.B. Auftragsmangel) auf den AN abgewälzt werden soll.

Vielleicht hat jemand eine Idee wie unser BR sich verhalten sollte. Ist diese Kombination überhaupt zulässig?

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Community-Antworten (6)

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Lotte

01.05.2007 um 22:08 Uhr

Catweazle, denke, dass die AN gute Aussichten hätten bei einer Klage. Klingt nämlich sehr nach Scheinselbständigkeit was da bei Euch läuft.

Lies dazu mal das BSG Urteil vom 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R unter RN 15. Hier findest Du es http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=c690533bbfcda54af2ef9247432f47c9&nr=8253&pos=0&anz=10

Es gibt auch ein BAG Urteil vom 16.07.1997, das habe ich aber leider nicht finden können. Unter Scheinselbständigkeit wird man bei Google zur Rechtslage fündig.

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Catweazle

02.05.2007 um 11:07 Uhr

Danke Lotte,

Scheinselbständigkeit ist wohl das Zauberwort.

Ich denke nicht, dass der AN klagen muss, hier ist doch wohl der BR gefordert.

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paula

02.05.2007 um 15:56 Uhr

sozialversicherungsrechtlich wird man diese Konstruktion wohl recht eindeutig als einheitliches Arbeitsverhältnis werten, so dass Beiträge insgesamt abzuführen sind.

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Kölner

02.05.2007 um 16:18 Uhr

@paula Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass das gerade bei der Presse sehr gut geht und nicht von den SV-Institutionen zu bemängeln ist.

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Lotte

02.05.2007 um 18:54 Uhr

Catweazle, da dies für den BR m. E. nur unter § 80, BetrVG abzuarbeiten ist (evtl. wäre auch mein Liebling, der 85er möglich), muss der AN bei Weigerung des AG, die AV zu ändern/erweitern, klagen. Zu § 80 hat der BR kein eigenes Klagerecht. Zum 85er kann er die Einigungsstelle anrufen, um die Berechtigung der Beschwerde feststellen zu lassen.

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Lotte

02.05.2007 um 19:11 Uhr

Kölner, darf ich Dir in diesem besonderen Fall, wie er von Catweazle geschildert wurde, wenn auch ungern, widersprechen? ;-)) "Das Kriterium der Erbringung von Arbeitsleistungen, die für Beschäftigte typisch sind, ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Auftraggeber neben fest angestellten Personen auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Läßt sich bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeit des freien Mitarbeiters im Vergleich zu den fest angestellten Personen kein wesentlicher Unterschied feststellen, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis." Aus: http://www.bvdw.org/wissenspool/recht/arbeitsrecht/vermeidung-von-scheinselbststaendigkeit.html

Wieviel mehr spricht eine Tätigkeit für Beschäftigung, wenn sie als Festangestellter sowie als freier Mitarbeiter in einer Person ohne unterschiedlichen Arbeitsauftrag ausgeführt wird?

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