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Übernahme als JAV - Frist in der ich das Recht gültig machen kann, dass ich JAV bin und deshalb übernommen werden muss?

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anna88
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen,

ich bin nun seit September zum JAv in unserem Betrieb gewählt worden. Bin im 3. Lehrjahr und habe nun meine schriftliche Abschlussprüfung hinter mir. Mein AG hat mir nun mitgeteilt, das es noch nicht feststeht ob ich übernommen werde. Meine Frage ist nun, gibt es eine Frist in der ich das Recht gültig machen kann, dass ich JAV bin und deshalb übernommen werden muss?

LG

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Community-Antworten (3)

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Mona-Lisa

30.04.2007 um 13:06 Uhr

@anna88, der § 78a BetrVG beantwortet deine Fragen... :-))

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Angi1

30.04.2007 um 14:57 Uhr

Hallo anna88,

Du musst einen schriftlichen Antrag auf Übernahme nach § 78a innerhalb von 3 Monaten vor Beendigung deiner Ausbildung stellen. Dieser Antrag muss spätestens am letzten Tag deines Ausbildungsverhältnisses beim AG vorliegen.

MfG Angi1

B
burghardt

01.05.2007 um 17:54 Uhr

Die Frage wäre auch noch, ob mit Deiner Abschlussprüfung Dein Ausbildungsverhältnis beendet ist? Da gilt in d. Regel nicht das Datum des Ausbildungsvertrages, sonderen der Tag der letzten bestandenen Prüfung bzw. das Datum des Abschlusszeugnisses. Ansonsten wie Angi1 sagt, 3 Mon. vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Solltest Du den Antrag schon vorher gestellt haben, ist das kein Schaden, aber Du mußt es dann nochmal tun. Der AG muß Dich dann übernehmen oder beim ArbG beweisen, das die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Das ist zumindest bei größeren Betrieben äußerst schwierig, zumal dort in d. Regel immer Stellen ausgeschrieben sind.

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