Erstellt am 28.04.2007 um 03:10 Uhr von peters
Müssen muss er schon mal gar nicht.
Widersprechen kann er nur einer ordentlichen Kündigung.
Gegen eine außerordentliche kann er Bedenken äußern.
Ob er das tut, hängt vom Sachverhalt ab.
Er sollte den betroffenen Mitarbeiter anhören und sich eine Meinung bilden.
Der BR mus eine Sitzung abhalten, einen Beschluss fassen und dementsprechend reagieren. Er kann auch auf eine Stellungnahme verzichten.
Wenn es auch nur in Einzelpunkten etwas zu Gunsten des Betroffenen zu sagen gäbe, sollte der BR dies in Form von Bedenken auch vorbringen.
Ob dies dem Betroffenen helfen kann, wird sich zeigen, sofern dieser Kündigungsschutzklage einreicht.
Besucht ein Seminar zu diesem Thema!
Falls ihr jetzt wirklich eine Kündigung vorliegen habt, wird die Zeit dazu nicht reichen, aber für's nächste Mal....
Erstellt am 28.04.2007 um 08:43 Uhr von Kölner
@Highlander
In Ergänzung zu Peters...
...grundsätzlich sollte sich ein BR auch mal über Haftung, Kassenabrechnung, Mankogeld und Manipulationsrisiken mit dem AG Gedanken machen!
Erstellt am 28.04.2007 um 20:14 Uhr von Highlander
Hallo Peters,
warum habe ich eine 3 tägige Widerspruchsfrist, wenn ich keinen Widerspruch machen kann, unlogisch, oder?
Erstellt am 28.04.2007 um 20:20 Uhr von Lotte
Highlander,
aus § 102 (2)
"...Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
Von Widerspruchsfrist sagt das Gesetz nichts
Erstellt am 28.04.2007 um 20:24 Uhr von Kölner
@Highlander
Betriebsräte bauen schon bei "normalen" Kündigungen mitunter so viel Mist, dass der Gesetzgeber sich wohl etwas dabei gedacht hat, ihn bei einer ao Kündigung nur mit dem Recht "Bedenken zu äußern" ausgestattet hat.
Ein AG der fristlos kündigt wird sich (hoffentlich) nach § 626 BGB etwas dabei gedacht haben. Vor einem Gericht muss er im Zweifel die "Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung" darlegen. Was sollte denn da ein BR noch dazwischen tun und bewegen können?
Erstellt am 29.04.2007 um 00:22 Uhr von peters
Highländer,
Lotte und Kölner haben deine Frage an mich schon beantwortet.
Ja, es heißt eben auch Anhörungsfrist und nicht Widerspruchsfrist.
Es ist ja kein Beinbruch, wenn ein BR in seinen Bedenken gegen eine aoK das Wort "Widerspruch" benutzt. Aber den Widerspruch gibt es hier gesetzlich eben nicht. Wichtig sind aber eure Sachargumente.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung hat der Widerspruch noch den Vorteil, dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht werden könnte.
Ich hatte ja schon mal geschrieben: "Besucht ein Seminar zu diesem Thema!"
Erstellt am 29.04.2007 um 00:35 Uhr von sphinx
@Peters,
mir ist schon oft angenehm aufgefallen, dass du eine sehr kompetente und ausgleichende Art hast :-)
LG
Erstellt am 29.04.2007 um 00:51 Uhr von peters
@sphinx
na Dankeschön! :-))
Das Leben bringt doch oft schon genug Zoff mit;
da muss man sich nicht noch unnötig in die Haare kriegen.
LG
Erstellt am 29.04.2007 um 15:42 Uhr von burghardt
Nur zur Ergänzung: der 102er behandelt die ordentlichen Kündigungen, der 103 die außerordentlichen. Verweigert der BR nach 103 die Zustimmung, muß der AG die Zustimmung des BR ersetzen lassen, verweigert er sie nach 102, muß der AN individuealrechtlich selber Klage führen. Ich war etwas irritiert, das hier der 102 angeführt wurde, da in der Frage von highlander ja von einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen wurde. Äußern muß sich der BR nicht, aber wer schweigt stimmt zu!
Gruß
Erstellt am 29.04.2007 um 18:54 Uhr von peters
@burghardt,
Moment mal. Der §102 behandelt außerordentliche und ordentliche Kündigungen.
Der §103 behandelt außerordentliche Kü in besonderen Fällen, also zum Beispiel bei einem BRM. Also ist der §102 hier sehr wohl richtig.
Und im Fall des §102 hat der BR keinerlei Möglichkeit, die Kündigung zu verhindern und eine Ersetzung der Zustimmung zu erreichen. Es macht also hier keinen zwingenden Unterschied, ob der BR widerspricht, schweigt oder zustimmt.
Der AN muss IMMER Klage erheben, wenn er dagegen vorgehen will.
Erstellt am 29.04.2007 um 19:43 Uhr von Kölner
@burghardt
Arghhhh....
...Du irritierst den Fragesteller und solltest schleunigst nochmals den § 102 BetrVG vom § 103 BetrVG trennen lernen!
Erstellt am 29.04.2007 um 23:35 Uhr von burghardt
@peters
@kölner
selbstverständlich habt ihr recht, sorry hatte einen denkfehler, bin irrtümlich vom besonderen Fall ausgegannen! mea culpa
Erstellt am 29.04.2007 um 23:39 Uhr von peters
"Irren ist menschlich.
Drum hüte dich vor Menschen, die sich niemals irren!"
;-))