Erstellt am 26.04.2007 um 23:20 Uhr von Lotte
Peter,
Deine Fragen sind ohne Kenntniss Eures TV kaum zu beantworten.
zu1:
Habt Ihr eine 5 oder 6 Tage Woche?
Wenn der Azubi unter 18 ist, gilt das JArbSchG und es geht nur die 5 Tage Woche
zu 2:
Nach der Rechtsprechung durch das BAG ist nicht nur die Berufsschulzeit, sondern auch die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen.
BAG vom 26. März 2001, 5 AZR 413/99
Der BR ist bei der Dauer und Verteilung der AZ auf die Wochentage nach § 87 (1) Punkt 2 und 3 in der Mitbestimmung.
Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein.
Weiterhin ist eventuell der §615 des BGB interessant.
Erstellt am 26.04.2007 um 23:48 Uhr von Peter V.
Danke für die Antwort! Tarifvertrag und Betriebsvereinb. gibt`s noch nicht, wir haben uns gerade erstmals konstituiert. Die erste Frage ist demnach nur dann mit "nicht zulässig" zu beantworten, wenn der (volljährige) Azubi eine vertraglich festgesetzte 5 Tage- Woche hat.
Erstellt am 27.04.2007 um 13:52 Uhr von meandtheboys
Selbst bei einer 6 Tagewoche muss dein Arbeitgeber dem Azubi bei einem Schultag von 6 Schulstunden 6 2/3 Stunden anrechnen. Auch bei der aktuellen Handhabung kommt der Azubi ja woll locker über 10 Stunden ab Berufsschultag!
6+6 sind ja wohl immer noch 12!
Erstellt am 27.04.2007 um 13:59 Uhr von Kölner
zu 2:
Ich zitiere die IHK Köln (wer sonst) "An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen."